Controversia et Confessio, Bd. 7


Funck, Der 9. Psalm gepredigt und ausgelegt, Vorwort (1551) Nr. 2: Funck, Der 9. Psalm gepredigt und ausgelegt, Vorwort (1551)

Funck, Der 9. Psalm gepredigt und ausgelegt, Vorwort (1551) Nr. 2: Funck, Der 9. Psalm gepredigt und ausgelegt, Vorwort (1551)Nr. 2 ULB Darmstadt info:isil/DE-17 Darmstadt Letzte Änderung: 2023-05-23 Creative Commons Namensnennung 4.0 International Lizenz (CC BY)

Der durchleuchtigen Hochgebornen Fürstin vnd Frawen, Frawen Eli
sabethen, Geborne aus dem Churfuͤrstlichen haus Brandenburg etc., Grefin vnd Frawen zu Henneberg etc.Elisabeth von Brandenburg war am 24. August 1510 als Tochter des Kurfürsten Joachim I. Nestor von Brandenburg (1484–1535) und Elisabeths von Dänemark (1485–1555) vermutlich in Cölln an der Spree geboren worden. Am 7. Juli 1525 wurde sie mit dem verwitweten Herzog Erich I. von Braunschweig-Calenberg-Göttingen (1470–1540) verheiratet; nach dessen Tod verehelichte sie sich Ende Mai 1546 mit Graf Poppo XII. zu Henneberg (1513–1574). Sie behielt dabei die Regentschaft über (Hannoversch) Münden. 1553 wurde sie durch Herzog Heinrich von Braunschweig-Wolfenbüttel von dort vertrieben und flüchtete zunächst nach Hannover, 1555 dann nach Ilmenau, das zur Grafschaft Henneberg gehörte. Dort starb sie am 25. Mai 1558. Elisabeth von Brandenburg förderte die Reformation in Calenberg-Göttingen und berief Antonius Corvinus als Superintendenten. Ihr Sohn Erich II. wandte sich massiv gegen die entsprechenden Bestrebungen seiner Mutter, insbesondere nach dem Augsburger Interim. Vgl. allgemein Mager, Laientheologin (VIEG.B 104, S. 150–167).

Meiner Gnedigen Fuͤrstin vnd Frawen.

Gnade, Fried vnd Barmhertzigkeit von Gott dem Vater vnd vnserm HERRN
Jhesu Christo wuͤnsch ich E. F. G. allezeit zuuorn.

Hochgeborne Fürstin, gnedige Fraw! Es wil nu einmal zeit werden, das ich E. F. G. meine zusag erfuͤlle, welche ich etwoirgendwo. Vgl. Art. etwo, in: DWb 3, 1187f. weis wie durch E. F. G. getrewenaus: gtrewen. Prediger ErnEhren, Titel für Geistliche. Martinum ListriumMartin Listrius (Leister), geb. um 1500 (in Geisa/Rhön?), immatr. Wittenberg 16. März 1520 [vgl. Förstemann I, S. 88(a): Martinus leyster de geysa dioc. Herbipo. 16. die marcij], erwarb am 11. März 1521 an der Leucorea das Bakkalaureat. 1523 wurde er Pfarrer in Stadtlengsfeld. Nach seiner Vertreibung fand er Aufnahme bei Landgraf Philipp von Hessen, der ihm 1530 die Pfarrei Immenhausen übertrug, die er bis 1541 innehatte. Zwischenzeitlich hatte der Landgraf ihn im Dezember 1531 nach Hildesheim entsandt, um dort im Sinne der Reformation zu predigen; der Rat der Stadt wies ihn jedoch aus. Listrius wandte sich später gegen die Doppelehe Philipps und floh um die Jahreswende 1541/42 nach Münden, wo er seit 1542 als Hofprediger Elisabeths von Brandenburg wirkte. In dieser Funktion kam er mit ihr nach Hannover. 1554 wurde er als Nachfolger des am 14. August 1553 verstorbenen M. Johannes Crammius als Pfarrer an die dortige Marktkirche St. Georgii et Jacobi berufen. Am 22. Oktober 1556 unterzeichnete er (neben anderen Hannoveraner Theologen) die Niedersächsische Confessio vom Abendmahl (bzw. deren hannoversche Variante), bald darauf aber wurde er wegen eines Streits mit dem Syndicus Andreas Crusius (Krause) zusammen mit diesem entlassen. Über sein weiteres Schicksal ist nichts zu ermitteln. Vgl. Oskar Hütteroth, Die althessischen Pfarrer der Reformationszeit, Marburg 1953, S. 201f; Otto Jürgens (Hg.), Hannoversche Chronik, Hannover 1907 (Veröffentlichungen zur niedersächsischen Geschichte 6), S. 192, 194, 198. – Vgl. Chr. Gotth. Neudecker, Geschichte des Evangelischen Protestantismus in Deutschland Bd. 1 (Leipzig 1844), 359. – Salig, Vollst. Historie, 2. Theil (VII. Buch, III. Cap.), Halle 1733, S. 1125 Anm. f: Niedersächsische Confession vom heiligen Abendmahl, 1556 unterzeichnet für Hannover (22. Oct. 1556) durch M. Bartholomäus Wolfhardt, Superintendent Georg Scarabäus, M. Walther Hoker [anderwärts auch Hoiker, Hocker], Martin Listrius, Heinrich Bruccamp, Johann Grelle, Johann Hofmeister. gethan habe, der mich auch vielfeltiglich gemanet, solche verheissung ins werck zu bringen. Vnd wiewol ich
fur lengst gern solchem nachkummen were, so haben mich doch manchfeltige vrsachen bis anher abgehalten. Erstlich, das diese meine Erklerung sehr einfeltig, schlechtschlicht. vnd gering ist gegen der hohen Materi, so sonst in diesem herrlichen Psalm ge-handelt, derhalben ich sie lieber daheimim Verborgenen, für mich. behalten, denn also in gemeinemallgemeinem, öffentlichem. Truck an tag gegeben. Zum andern, das ich
auch nicht alle zeit hab muͤgen in der Truͤckerey gefuͤrdert werden. Fuͤrnemlich aber, das der Teuffel itzt in seinen glidern so gifftig vnd boshafftig ist, das, ob schon etwas guts, troͤstlichs vnd nuͤtzlichs geschrieben oder geredt wird, er dennoch immerdar Leut erwecket, die solchs auffs hoͤchste lestern, schenden vnd verdammen. Welche vrsach mich
beynahe bewogen, das ich mir fuͤrgesetzt hette, mein lebenlang nichts mehr aus heiliger Schrifft der gestalt ans liecht zu geben. Dieweil mich aber der Duͤrchleuchtigste Hochgeborne Fuͤrst vnd Herr, Herr Albrecht der Elter, Marggraff zu Brandenburg vnd Hertzog in Preussen etc., mein gnedigster Fuͤrst vnd Herr, E. F. G. Vetter,Vetter wird nicht nur im strengen Sinne als Bezeichnung für den Neffen eines Elternteils gebraucht, sondern auch in einem sehr viel allgemeineren Sinn für nicht näher definierte inner- und interfamiliäre Beziehungen, die auch durch wechselseitige Patenschaften konstituiert oder verstärkt sein können. Im konkreten Fall war Kurfürst Albrecht III. Achilles von Brandenburg (1414–1486) der gemeinsame Vorfahr beider Hoheiten. Er war nämlich ein Großvater des preußischen Herzogs Albrecht von Brandenburg(-Ansbach) und ein Urgroßvater der Herzogin Elisabeth von Braunschweig-Calenberg-Göttingen bzw. Gräfin zu Henneberg, geb. Prinzessin von Brandenburg (s. Anm. 1). Außerdem war Herzog Albrecht seit Februar 1550 in zweiter Ehe mit Anna Maria von Braunschweig-Calenberg-Göttingen (1532–1568), einer Tochter Elisabeths aus erster Ehe, verheiratet, so dass Elisabeth zugleich auch Albrechts Schwiegermutter war. so manichfeltig vermanet vnd (wie denn
sein F. G. sonderlich von Gott mit hohem verstand der Goͤttlichen Schrifft begnadet) mich durch Gottes Wort von solchem meinen fuͤrsatz abgewendet, hab ichs geschehen lassen, das diese meine einfeltige Erklerung gedruͤckt wuͤrde, vnd solchs sonderlich des so viel lieber, dieweil sie fuͤr der zeit beide gepredigt vnd geschrieben worden sind, ehe denn mich etzliche, der
dazumal im Lande Preussen noch nicht viel gedacht ware, das sie der gestalt darein kummen solten, des fuͤrnemsten Artickels halben haben verdechtig wollen machen, nemlich als solt ich itzt anders leren von der Rechtfertigung, denn ich zuuorn gethan hette. Solches sollen diese einfeltige Predigten sampt andern, so zuuor von mir an tag gegeben, bezeugen, wie
warhafftiglich es mir zu gemessen were.

Denn das bin ich mir fuͤr Gott bewust, das ich von solchem Artickel nie anders geleret habe denn auff diese weise, wiewol einmal weitleufftiger, etwo kurtzer, etwo stuͤckweis, wie es denn die zeit vnd text mit bringen.

Nemlich:

Dieweil wir alle in Suͤnden verderbt vnd Tod sind vnd vns nicht helffen muͤgen, So hat sich Gott vber vns erbarmet vnd hat vns geschencket seinen Son, vnsern H E R R N Jhesum Christum, das er vnser heiland were, vns von Suͤnden, Tod vnd ewigem verdamnis erloͤsete vnd zum ewigen leben brechte, Vnd hat auff denselben alle vnser Suͤnde gelegt; der hat durch seine
Goͤttliche gerechtigkeit vnd heiligkeit vnser fleisch gerechtfertigt vnd geheiligt in seinem Leibe, den er on Suͤnde von der reinen vnd hochgelobten Juͤngfrawen Marien an sich genomen, Vnd hat also das Gesetz Gottes volkummen erfuͤllet vnd durch sein creutz vnd Tod fuͤr vnser Suͤnde bezalet vnd durch sein nidersteigen zur hellen vns von der Hellen bant
erloͤset vnd durch sein aufferstehung Tod vnd Teuffel vnter seine fuͤsse getretten vnd ist Auffgefahrn gen himel vnd hat vnser Gefengnis, das vns der Suͤnden halben gefangen hielte, gefangenVgl. Eph 4,8. vnd ist ein HERR vber alles vnd wil allen Menschen gern helf-fen, Vgl. I Tim 2,4. das sie selig werden vnd zu jm in sein reich kummen. Vnd hat derhalben das Euangelion gesand in die gantze
Welt, zu predigen allen Creaturen,Vgl. Mk 16,15. vnd wer also durch dasselbe den HERRN Christum mit festem glauben fasset als seinen HERrn vnd heiland, dem sind alle seine Suͤnde vergeben vnd in demselben wil der HERR Christus wonen mit seinem VaterVgl. Joh 14,23. vnd jn durch seinen Geist reinigen von aller vntugent,Vgl. I Joh 1,9. also das er von tag zu tag je mehr der Suͤnde absterbe vnd je
mehr vnd mehr der gerechtigkeit lebe,Vgl. I Petr 2,24. bis das durch den leiblichen Tod die Suͤnde in vns gar abgeruͤgetabgeschafft, entfernt. Vgl. Art. abrücken 1)–3), in: Fnhd. Wb. 1, 297. wird. Vnd vnterdes werden wir vmb seinent willen, weil Er durch den glauben vnser ist vnd in vns wonet, fuͤr Gott dem Vater fuͤr frumb vnd gerecht geschetzet, denn seine fruͤmbkeit vnd gerechtikeit etc. ist vnser vnd bedeckt alle vnser Suͤnde, vnd was wir also im
glauben durch wirckung des heiligen Geistes guttes thun vnd dem HERRN gehorsam sind mit lust, das ist sein, nicht vnser werck, wird vns doch auch von Got zugerechnet, als hetten wirs gethan, dieweil sie Christus durch seinen Geist im glauben in vns wircket, auff das also alle Ehre vnd alles lob des Herrn allein sey vnd sich niemand rhumen kuͤnde, er rhume sich denn
des HErrn, wie geschrieben steht 1. Cor. 1.Vgl. I Kor 1,31.

Vnd vber diesem Artickel werd ich nun neben andern beschuͤldiget; mit was Grund aber, mag ein jder Christ selbs leichtlich ermessen. Jch moͤcht aber wol leiden, das die selben klugen Vrteiler der lere selbs auch eins mals, wie es denn nit lang von jnen begeret ist, jre meinung an Tag geben,
damit man der sach zum ausgang helffen moͤchte. Dieweil sie aber bisher verzogenauf sich haben warten lassen. Vgl. Art. verziehen A.2.d), in: Dwb 25, 2602. vnd noch verziehen vnd doch nichts desteweniger diese meine lere schmehen vnd lestern, bin ichs wol zu frieden, wie obgemelt, das es meniglichjedermann. Vgl. Art. männiglich 2), in: DWb 12, 1591f. wisse, lese, verneme vnd, so es jemand nicht gefelt, gleich auch straffe vnd verdamme, allein das solchs geschehe offentlich am tag in freiem
druck, damit ichs neben andern auch lesen vnd entweder, wo mir vnrecht geschehe, verantworten oder aber, wo ich straffwirdig erkant, dasselbe abbitten moͤchte. Denn ich je mit wissen, noch viel weniger mit willen, keinen jrthumb verteidingen wil. Verhoff aber, ich hab bisher also gehandelt, sonderlich was das gewissen belanget, das mich keiner mit einigem warem
grund Goͤttlicher Schrifft in meiner lere beschuͤldigen kuͤnde. So aber ja jemand etwas vermeint an mir zu haben, der tret ans licht, wie ich thu, so wollen wir mit Gottes genaden vnd hilff entlich offenbar machen, wer Gottes oder wer seine eigene Ehre vnd Namen suche. Was ich nun hierinnen, Gnedige Fuͤrstin vnd Fraw, meinen einfeltigem verstand nach durch Gottes
genade in dieses Psalms erklerung gehandelt habe, das vbergib ich E. F. G. als einer hochberuͤmbten verstendigen vnd Christlichen Fuͤrstin gantz vnd gar zu eigen, Dasselbe zu richten vnd richten zu lassen, vnd bitte vn-tertheniglich, so je was straffwirdig, sonderlich den obgedachten Artickel belangend, hierinnen gefunden, E. F. G. wollen mich desselben in
genaden verstendigen, wo es aber, als ich gentzlich getrawe, also gehandelt, wie recht ist, sie wollen vmb der gerechtigkeit vnd warheit willen dis arme Buͤchlin schuͤtzen vnd verteidigen helffen wider dieselben vnuerschempte lesterer, Damit sie durch E. F. G. zeugnis (welchs denn als einer Christlichen vnd loͤblichen Fuͤrstin viel bey solchen leuten gelten mag) bewegt werden
vnd einmal des lesterns ein ende machen. Soͤlchs wil ich in aller vnterthenikeit nach meinem armen vermuͤgen vmb E. F. G. vnd alle derselben zugethanen von hertzen gern verschulden, bitte auch, E. F. G. wollen also mit meiner einfalt vnd peurischenbäurischen, ungeschliffenen, uneleganten. weise in gnaden zu gut nemen vnd mich jnen als einen armen diener Christi in gnaden lassen
befohlen sein. Der Vater aller Barmhertzikeit wolle E. F. G. mit allen jren zugehoͤrenden genediglichen in seinem erkentnis vnd in genedigem schutz lange zeit erhalten vnd bewaren, damit E. F. G. seiner armen Kirchen lange muͤgen troͤstlich vnd fuͤrderlich sein durch vnsern lieben Herrn Jhesum Christum, seinen Son, der mit dem Vater vnd heilgem Geist lebet vnd regiret,
warer Gott von ewikeit zu ewikeit. Amen.

Geben zu Koͤnigsperg in Preussen, 1. Junij Anno 1551

E. F. G.

vnterthenigeraus: vntheniger. vnd alzeit williger

Johan Funck.