This file is licensed under the terms of the Creative Commons License CC-BY 4.0 (Attribution 4.0 International)
Born digital.
Mit dem
Obwohl die Verrechtlichung der Religionsstreitigkeiten von den Ständen angenommen wurde, war das Reichskammergericht mit dieser Aufgabe schnell überfordert:
Da eine eindeutige Norm für die Auslegung der - bewusst deutungsoffen formulierten - Artikel fehlte, stieß das Gericht an seine Grenzen und eine Verfestigung,
Ergänzung oder gar Fortschreibung des
Im
Dass die Protestanten diese Lösung nicht mittragen konnten, zeigte sich schließlich an vier Klagen, die unterschiedliche Punkte der Säkularisierung von mediaten Kirchgütern
zum Gegenstand hatten. Im sogenannten
Zeitgleich nahmen die Spannungen zwischen den evangelischen und katholischen Ständen auf den in dem verstand, wie er anfenklich gemeint und gemacht
ausgelegt werde und alle seit per amicabilem compositionem
treffen. Zur Forderung nach gütlicher Vergleichung zur Entscheidungsfindung vgl.
Winterkönigs
, dem Heer des
Angesichts der zunehmenden Macht des Kaisers schlossen sich
Parallel zu den militärischen Erfolgen des
soweit und viel darinnen submittirt
, d.h. soweit die Angelegenheiten als
entscheidungsreif angesehen und das endgültige Urteil beantragt wurde, vgl. den Text des Restitutionsedikts;
Zitat nach so auch ohne alle Submission
waren, sollten entschieden werden. Zum Kurfürstentag allgemein vgl.
Zu Beginn des Jahres edictalis resolutio
, die am von Chur Maintz überschickhts formula edict
, vgl. unten.
Aufgrund der machtpolitischen Situation im
Mit dem Kriegseintritt
Als kaiserliches Edikt ist das Restitutionsedikt von Kaiser
Dem Restitutionsedikt ging ein Gutachtenwechsel voraus.
Am Anfang wird aus (katholischer/kaiserlicher Sicht) die Geschichte der Gravamina seit
Der Hauptteil gliedert sich in zwei Teile.
Im ersten Teil werden drei Hauptartikel
des Augsburger Religionsfriedens ausgelegt, die die zentralen Streitpunkte
der vorgebrachten Gravamina gebildet hatten und deren endgültige Regelung Ziel des Ediktes ist (Art. 1).
Zunächst wird unter Hinweis auf die Artikel 15, 16 und 19 des Augsburger Religionsfriedens den Evangelischen das Recht abgesprochen, mittelbares Kirchengut einzuziehen (Art. 1.1).
Unter Berufung auf Artikel 20 in Verbindung mit Artikel 16 des Augsburger Religionsfriedens werden nicht nur die katholischen Reichsstände, sondern auch alle
geistlichen Güter, die als reichsmittelbare Gebiete in protestantischen Territorien liegen, geschützt (Art. 1.1.1).
Unter Bezug auf Artikel 19 des Religionsfriedens sind alle Säkularisationen nach 1552 unrechtmäßig (Art. 1.1.2).
Aus der Zusicherung der freien Religionswahl für ihre Territorien in Art. 15 des Augsburger Religionsfriedens, kann nicht geschlossen werden, dass mittelbare Kirchengüter eingezogen werden dürfen (Art. 1.1.3).
Artikel 18 des Augsburger Religionsfriedens, der den Geistlichen Vorbehalt enthält, ist zusammen mit dem Reichsabschied 1555 rechtsgültig (Art. 1.2).
Eine allgemeine Gewissensfreiheit der Untertanen kann aus den Artikel 15f., 23, 24 und 26 des Augsburger Religionsfriedens nicht abgeleitet werden. Die Declaratio Ferdinandea verstößt gegen die Derogationsklausel und ist daher nichtig (Art. 1.3).
Im zweiten Hauptteil werden anhand der vorausgegangenen Auslegungen der drei Hauptartikel
des Augsburger Religionsfrieden die kaiserlichen Entscheidungen promulgiert (Art. 2).
Artikel 2 bestimmt im Einzelnen, dass Berufungen gegen Urteile wegen unrechtmäßiger Einziehung von mediaten Kirchgütern keine Rechtsgrundlage haben (Art. 2.1).
Die Rechtmäßigkeit des Geistlichen Vorbehalts und seine Übereinstimmung mit dem Augsburger Religionsfrieden wird bestätigt (Art. 2.2).
Katholische Stände dürfen in ihren Territorien ihre Untertanen zum katholischen Glauben anhalten. Ihnen steht das Recht zur Ausweisung andersgläubiger Untertanen zu (Art. 2.3).
Das Restitutionsedikt schließt mit der Publikationsformel, die Ausführungsbestimmungen und Strafandrohungen bei Zuwiderhandlung enthält.
Die Publikationsformel im Schlussteil des Restitutionsedikts gebietet, dass durch die Crayß Außschreibenden Fürsten
in ihren Kreisen das Edikt offentlich publicirt und zu jedermänniglichs wissenschaft gebracht werde
.
Da es sich bei den Plakatdrucken um Verbrauchsmaterial handelte,
fällt erwartungsgemäß die Überlieferung der mindestens 200 gedruckten Exemplare gering aus.
Nachgewiesene Exemplare (ohne Anspruch auf Vollständigkeit):
Druckfamilie 1
Wien: Gregor Gelbhaar 1629, 8 Bl., 4°
o.O.: o.D. 1629, 9 Bl., 4°
o.O.: o.D. 1629, 9 Bl., 4°
o.O.: o.D. 1629, 9 Bl., 4°
o.O.: o.D. 1629, 15 Bl., 4°
o.O.: o.D. 1629, 12 Bl., 4°
o.O.: o.D. 1629, 12 Bl., 4°
o.O.: o.D. 1629, 12 Bl., 4°
Augsburg: Andreas Aperger 1629, 8 Bl., 4°
Halberstadt: o.Dr. 1629, 10 Bl., 4°
[Halberstadt]: o.Dr. 1629, 10 Bl., 4°
Exemplar:
Druckfamilie 2
Frankfurt: Johann Schmidlin 1629, 12 Bl., 4°
Frankfurt: Johann Schmidlin 1629
Frankfurt: Johann Schmidlin 1629, 12 Bl., 4°
Frankfurt: Johann Schmidlin 1629, 12 Bl., 4°
Frankfurt: Johann Schmidlin 1629, 8 Bl., 4°
Frankfurt: Johann Schmidlin 1629, 12 Bl., 4°
Frankfurt: Johann Schmidlin 1629, 12 Bl., 4°
Frankfurt: Johann Schmidlin 1629, 13 Bl., 4°
Frankfurt: Johann Schmidlin 1629, 12 Bl., 4°
Frankfurt: Johann Schmidlin 1629; keine VD17-Nr., Urban 17, nicht digitalisiert,
Exemplar: 6.
Frankfurt: o.Dr. 1629, 12 Bl., 4°
Aschaffenburg: Quirin Botzer 1629, 12 Bl., 4°
Paderborn: Heidenreich Pontanus 1629, 12 Bl., 4°
Speyer: Georg Baumeister 1629, 8 Bl., 4°
Konstanz: Leonhard Straub 1629
Würzburg: Stephan Fleischmann 1629, 8 Bl., 4°
Druckfamilie 3
Rostock: Augustin Ferber 1629, 12 Bl., 4°
Rostock: Johann Hallervord 1629, 19 Bl., 4°
Berlin: Georg Runge 1629, 19 Bl., 4°
Druckfamilie 4
o.O.: o.D. [1629], 16 Bl., 4°
o.O.: o.D. [1629], 11 Bl., 4°
o.O.: o.D. [1629], 12 Bl., 4°, nicht im VD17, nicht bei Urban.
Exemplar:
o.O.: o.D. [1629], 17 Bl., 4°, nicht im VD17, Urban 27.
Exemplar:
o.O.: o.D. [1629], 17 Bl., 4°, nicht im VD17, Urban 27a.
Exemplar:
Von den Plakatdrucken ging aufgrund ihres Aushangs die erste öffentliche Rezeption aus. Als Textvorlage für unsere Edition dient daher der oben genannte Plakatdruck 1, der im kaiserlichem Besitz verblieb.