Wir, Ferdinand der
Ander, von Gottes Gnaden Er-
wöhlter Römischer Kaiser, zu allen Zeiten
Mehrer deß Reichs in Germanien, zu Hungarn, Bö-
heimb, Dalmatien, Croatien und Sclavonien etc. Kö-
nig, Ertzhertzog zu Oesterreich, Hertzog zu Burgundt,
zu Brabandt, zu Steyr, zu Kärndten, zu Crain, zu Lu-
tzemburg, zu Württemberg, Ober- und Niderschlesien,
Fürst zu Schwaben, Marggraff deß H:eiligen Röm:ischen Reichs
zu Mähren, Ober- und Nider Laussnitz, Gefürster
Graff zu Habspurg, zu Tyrol, zu Pfürdt, zu Kyburg und
zu Görtz, Landgraff in Elsäs, Herr auff der Windischen Marck, zu Porttenau und zu Salinß etc.,
Embieten N:.Das Restitutionsedikt wurde an alle Kreise des Reiches verschickt. Das N. dient somit als Platzhalter für die unterschiedlichen Ansprechpartner in den Reichskreisen. Allen und Jeden Churfürsten, Fürsten, Geist- und Weltlichen, Prae-
laten, Graven, Freyen Herrn, Rittern, Knechten, Landtvögten, Haubtleuten, Vitzdom-
benVertretern, Statthaltern (von Fürsten)., Vögten, PflegernVerwaltern (eines Herrschaftsgebiets)., VerwesernVerwaltern, Stellvertretern (eines Herrschers)., Ambtleuthen, Landtrichtern, SchulthaissenOrts- oder Dorfrichtern., Burgermai-
stern, Richtern, Räthen, Burgern, Gmaindten und sonst allen andern Unsern und deß
Reichs Underthanen und Getreuen, in was Würden, Standt oder Wesen die seynd, Unser
Freundtschafft, Gnad und alles Guts.
Und setzen ausser zweiffel, E.uer LL.iebden AA.chtbaren und Euch
auch Menniglichjedermann. werde mehr dann zuviel wissent und bekant seyn, in was schädliche Mißhellig-
keit und Zerrüttung Unser geliebtes Vatterlandt Teutscher Nation nun ein lange zeithero ge-
schwebt, dessen Mißtrauen und hochgefährlicher Trennung Anfang unnd Brunnenquel ur-
sprünglich zwar die laidige Spaltung in der Religion gewesen und noch ist, nach derselben aber
dieses vornemblich, daß gegen den Religion- und LandtfridenGemeint ist der [Augsburger Religionsfriede](0116#) von 1555., so vornemblich deßwegen auffge-
richtet, damit die Stände beider Religion solchen Friden gemäß einträchtig sich gegeneinander
verhalten, auch kein Thail dem andern an seinen Rechten, Gütern, Landt und Leuthen keinen
eingriff, schaden oder nachthail zufügen solle, nicht allein underschidliche SpoliaBesitzentzug, Raub (Pl.). und andere hoch-
schädliche attentatagewaltsame Eingriffe in die Rechte eines andern, besonders einer höher gestellten Person. verübet, sonder auch noch darzu under allerhand gesuchtenals Vorwand gebrauchtem. schein unnd durch
hochschädliches disputatGegenstand einer Diskussion. uber den Religionfriden selbsten gleichsamm derselbe in seinem Inhalt den
Jenigen, so dagegen gehandlet, zustatten kommen thete, iustificiertgerechtfertigt. und verthädigt werden wöllen.
Auß welchem dann erfolgt, nach dem die TurbatoresAufrührer, Aufwiegler. etliche Urthel verlohren, auch Ihrer unrecht-
messigen Eingriff halber noch fernern Verlusts sich besorgen müssen, daß man zuletzt eines thails
gegen dem klaren Inhalt deß Religionfriden selbst alß auch anderer deß H:eiligen Reichs Abschied kei-
nen Richter mehr leidenzulassen, akzeptieren., sondern den andern Thail zu einem neuen Vertrag, und daß sich derselbe
under dem schein einer Compositiongeordnete Zusammenstellung. alles An- und Zuspruchs gäntzlichen begebenaufgeben. möchte, zwin-
gen wollen; auch zu behaubtung solches unrechtmessigen intentsAbsicht. anfenglich allerhand verborgene
IntelligenzenVereinbarungen, Abmachung., heimbliche Verbündnuß, underschiedliche CorrespondenzenÜbereinstimmungen, gemeint sind in weitem Sinne Absprachen. und zu letzt ein
offentliche UnionGemeint ist die Gründung der protestantischen Union (Union von Auhausen, 14. Mai 1608)., dann, alß dieselbe durch die entstandene Böhmische RebellionVgl. die [Einleitung](0121#boehmischer_aufstand). ein erwünschten
VortheilKorrigiert aus: Vorthel. erlangt zuhaben vermeint, Ihr Vorhaben durchzutringen, noch weittere Confoedera-
tionesStaatenbünde. und Bündnussen mit Inn- und Außländischen Herrschafften und Communen, Ja deß
Erbfeinds Christlichen Nammens selbstGemeint ist das Osmanische Reich., einflechtungEinmischungen. angestelt, biß entlich durch solche Machina-
tionesMachenschaften. daß gantze Vatterland in ein Flammen und solchen Zustandt, darinnen es noch biß Dato
mit höchsten seufftzen und weheklagen der nothleidenden Armen Underthanen sich befindet, ge-
bracht worden.
Ob nun zwar dises Unhail sowohl Unsere Löbliche Vorfahren am Reich
alß auch vil Fridliebende Ständt und darunter vornemblich deß H:eiligen Reichs Churfürsten zeitlichenrechtzeitig.
vorgesehenvorhergesehen. und Ihres thails gern remedierenaussöhnen (heilen). wollen, Alßdann noch Anno Fünffzehenhundert
Neun und Fünfftzig alß man Erstlich uber und wider den Religionfriden eine vermeinte Clag
einzuwenden tentirtversuchten, betrieben.,Vgl. Religionsfrage- Gravamina: Religionsgravamina der CA-Stände [1559], in:
DRTA.RV: Kurfürstentag 1558 / Reichstag 1559 3,
S. 1520-1529, Nr. 608.
weiland Unsers Vorfahren und Anhern Kaisers Ferdinandi L.iebden dieselbe
Clagen an das Kaiserliche CammergerichtReichskammergericht. remittirtzurückgegeben., darüber aber die Protestirenden damahln
die Cammer geflohen und die decision von gedachteserwähntem. Unsers Anherrn Kaisers Ferdinandi L:iebden selbst
begehrt mit diesem andeutenamtlichen Bekanntgabe., daß etliche darunter so lauter und klar, daß Sie einiger weittern auß-
führung nit bedürfftig, sondern allein auß den schlechtenschlichten. Worten deß Religionfriden decidirt wer-
den möchten. Inmassen ein solche General decision auff folgenden Reichstägen und sonderlich
noch Anno Fünffzehenhundert Vier und NeuntzigGemeint ist der Regensburger Reichstag vom 2. Juni bis 19. August 1594. gesucht, Alßdann auch damahln deß Admi-
nistratoris der Chursachsen Hertzog Friderich Wilhlems L:iebden1591 bis 1601 führte Hz. Friedrich Wilhelm für den minderjährigen Christian II. die Regentschaft in Kursachsen. solche decision zu besserer praepa-
ration desselben Reichstags proponirnvorschlagen. lassen,Um welche Proposition es sich handelt ist unklar.
So ist doch wegen gefährlicher Türckenkrieg
und anderer verlengtenin die Länge gezogenen. expeditionen die decision differirtaufgeschoben. worden.Vgl. den gedruckten Reichsabschied 1594 bei
Lünig, Teutsches Reichs-Archiv 3,1, S. 338-373, Nr. L.
Nichts desto weniger aber
haben höchstermelte Unsere Löbliche Vorfahren hierzwischen nicht underlassen, den betrangten,
so bey denselben umb die Iustitz angehalten, Ihrem Kaiserlichen Ambt gemeß so wol an Ihrem
Kaiserlichen Hoff-Reichshofrat. alß dem Cammergericht zu Speyr nach Inhalt deß Religionfriden und der
allgemeinen Rechten dieselbe zuertheilenzu urteilen., biß entlich Anno Sechzehenhundert und Dreyzehen
die Jenige, so sich Correspondirendeabgeleitet von korrespondieren: in etwas übereinstimmen. So bezeichneten sich die Unterzeichner der auf dem Reichstag 1613 übergebenen protestantischen Gravamina, vgl. hierzu die [Einleitung](0121#korrespondierende). genent, nicht allein solcher rechtmessigen unnd in dem
Passauischen VertragVgl. den [Passauer Vertrag](0115#) (2. August 1552). so wol alß auch in dem Religionfriden selbst außtrucklich fundirten
process an dem Kaiserlichen Hoff- und Cammergericht neben überraichung neuer GravaminumBeschwerden.
sich beschwerdt,Vgl. Gravamina, so von denen Evangelischen, Chur-Fürsten und Ständen auff dem Reichs-Tage zu Regenspurg Anno 1613.
übergeben worden, in:
Lünig, Teutsches Reichs-Archiv 3,2,
S. 14-21, Nr. VI.
sonder auch die hiebevorauß obbeschriben selbst vorgeschlagene Kaiserliche
decision weitter nicht zulassen wollen, sonder auff einen neuen modum eines gütlichen Ver-
gleichs, so noch auff demselben ReichstagGemeint ist der Regensburger Reichstag
vom 13. August bis 22. Oktober 1613, der letzte Reichstag vor
Ausbruch des Dreißigjährigen Krieges.
vorgenommen werden sollen, getrungen; und alß Sy
damahls mit solcher vorgeschützten CompositionStreitbeilegung. nicht fortkommen mögen, haben Sy dannoch
nicht underlassen, wegen eines absonderlichen Composition Tagausgeschriebene Verhandlung zur gütlichen Beilegung eines Streites. starck in Unsers Vetter unnd
Vattern - weyland Kaisers Matthiae L:iebden - zutringen, welche sich auch, damit Ihre L:iebden nichts, so zu
widerbringung guten VerstandsEinverständnisses. under den Ständen dienen möchte, an Ihrem thail erwindenermangeln.
liessen, einen Composition Tag entlich nicht zuwider seyn lassen.
Alß Sy aber der Catholischen
Stände rechtmessige beschwer, so Sy bey solchem MittelVerfahren. gehabt, in erwegung gezogen, weiln
Sy von dem Religionfriden nit künten noch wolten abweichen und daher von Ihren Rechten
transigendoauf den Weg des Vergleichs. gegen inhalt deß Religionfridens sich nicht wüsten einzulassen, unnd der Ursach
halber alle handlung nit allein vergeblich, sonder allein zu mehrer verbitterung außschlagen wur-
den, alß haben Sy solchen weeg alß ein desperirteshoffnungsloses. mittelVerfahren. fallen lassen,Zum Regensburger Reichstag von 1613 vgl.
Chroust, Reichstag.
wie dann eines theils
die protestierenden Stände selbst erkent, daß mit demselben ohne einwilligung deß Catholischen
Thails schwerlich zugelange; dannenherodaher. bald nach [obgedachtem Reichstage Anno Sechzehen-
](0120#seg1613grav)
hundert und Dreyzehen neben den Catholischen auch deß Churfürsten von Sachsen und Land-
graff von Hessen Darmbstatt LL:iebden Unsers Vorfahren Kaisers Matthiae L:iebden wohlmainent gera-
then, daß Ihre L:iebden [obbemeltenoben erwähnten. Gravaminibus](0120#seg1613grav) auß Kais:erlichem Ambt, Ihrer Vorfahren am Reich,
Römischer Kaiser Exempel zuvolg, nach Inhalt der Reichs Constitutionen Ihre erledigung ge-
ben sollen; wie dann darüber erstgedachteserst genannten. Churfürsten von Sachsen L:iebden das folgende Sechzehen-
hundert und Vierzehende Jahr den Fünfften Martii in Ihrem SchreibenGemeint ist ein Schreiben Johann Georgs I., Kurfürst von Sachsen, an Matthias I., Kaiser, vom 5. März 1614. Dieses konnte nicht nachgewiesen werden.
weitter erinnert, die
Nider Sächssische Craiß Stände von der ConjuncturVerbindung. mit den Correspondirendenabgeleitet von korrespondieren: in etwas übereinstimmen. So bezeichneten sich die Unterzeichner der auf dem Reichstag 1613 übergebenen protestantischen Gravamina, vgl. hierzu die [Einleitung](0121#korrespondierende). neben an-
dern auß diesem fundament abzumahnen, weil Ihr May:estät im Werckh seyn, die Gravamina
fürderlich zuerledigen.
Wann Wir dann Unsers Kaiserlichen Ambts ermessen, nicht
allein wie Wir deß Heil:igen Römischen Reichs widerwertigenFeinden. begegnen und ehegedachts Reich
widerumben zu rhue stellen, sondern auch zugleich, damit durch ungleiche außlegung und deuttung
deß Religionfriden die Reichs Stände nicht weitter under einander in Zwitracht und Mißhel-
ligkeit gerathen, embsiglich vorzusehen, auch der Ursachen halben von dem Churfürstlichen Con-
vent zu MühlhausenGemeint ist der Kurfürstentag zu Mühlhausen vom 18. Oktober bis 12. November 1627, vgl. hierzu die [Einleitung](0121#kurfuerstenkonvent_muehlhausen). auß underthenigist auß treuer vorsorg für deß Heil:igen Reichs wohlstandt
ersucht worden, die allergnedigiste verfügung zuthun, damit zu auffrichtung guten, bestendigen
vertrauen die zum öfftern von den Ständen eingebrachte und geklagte Gravamina nach In-
halt der Reichs Constitutionen, auch Religion- und Prophanfridens, so weit und vil darinnen
submittirtanheimgestellt., erörtert und kain Standt demselben zuwider beleidigt und beschwerdt bleibe.
Alß haben Wir solche Unserm Kaiserlichen Ambt anhangende Erklärung und Resolutionauf einem förmlichen Beschluss beruhende Erklärung; Bescheid, Erlass. dem
Religion- und Prophanfriden gemäß, auch nach Inhalt der Reichs Abschieden - vornemblich de
Anno Fünffzehenhundert Sechs und SechtzigVom 23. März bis zum 30. Mai 1566 fand in
Augsburg der erste Reichstag unter dem neuen Kaiser
Maximilian II. statt. Hauptthema war, neben den noch nicht abschließend beendeten
Crumbach'schen Händel und einem drohenden neuen Krieg gegen das Osmanische Reich, die konfessionelle Spaltung
des Reiches, hierbei besonders Fragen nach dem [Geistlichen Vorbehalt des
Augsburger Religionsfrieden](0116#art18) und der drohenden Calvinisierung der Kurpfalz.
Vgl. den Abschied des Reichstages in: DRTA.RV: Reichstag 1566,
S. 1507-1584, Nr. 467.
- lenger nicht sollen noch wollen anstehen lassen;
bevorabvor allem. demnach Uns nicht allein vorgetragen worden, welcher gestalt auff mehrbesagtemhäufig erwähntem.
Reichstag Anno Sechzehenhundert und Dreyzehen die Protestierende selbst bekhent, daß die
Gravamina nicht neu, sondern hiebevor offtmals geklagt,Grundlage für die eingereichten Beschwerden waren die Gravamina von 1594, vgl. Urban, Restitutionsedikt, S. 158. die Jenigen auch, so dabey interessirt
zuseyn vermeinen möchten, gnugsamb allbereitbereits. darüber gehört worden, sonder auch schon
lengst Anno Fünffzehundert Sechs und Sibentzig erstgemelte Protestierende Stände in Ih-
ren Unserm Vorfahren Kaisers Maximilian L:iebden uberraichten SupplicierenErste Supplikation der CA-Stände an den Kaiser zu ihren Religionsgravamina, 29. Juni 1576,
in: DRTA.RV: Reichstag 1576
umb erledigung Ih-
rer Gravaminum mit gutem grundt selbst klärlich angedeutet, das unnoth sey, auff deß ai-
nen oder deß andern theil bewilligung zusehen oder zuwarten, sondern der Kaiserlichen May:estät alß
dem Oberhaubt und HandhaberBeschützer. aller Ordnung und Gesetze, auch Beschirmer und Beschützer der
Betrangten alle vollkomene Gewalt und Macht zustehe, Ihr Kaiserlich Ambt zu interponi-
renauszuüben, zur Geltung zu bringen. und, was zu fortsetzung gemeiner wohlfart und abschaffung alles schädlichen Mißverstandts
und Unheils im Römischen Reich ersprießlich sein mag und vorigen Reichssatzungen gemäß ist,
zuverordnen.Zum Regensburger Reichstag von 1576 (25. Juni bis 12. Oktober) vgl. Edel, Kaiser und Kurpfalz, S. 371-444. Welches Anno Fünffzehenhundertneun und Fünfftzig erstgemelte Protestirende,
wie auch [oben](0120#rt1559) angezogenangeführt., mit disem anhang an offtgedachtsoft erwähnten Unsers Anherrn Kaisers Ferdinan-
di L:iebden mit solchen formalibus gelangen lassen, daß es umb die Gravamina also geschaffen, daß die-
selbe (alß sich solches in Warheit befindet) auß den klaren Worten der Reichs Constitutionen
und deß Religionfriden decidirtentschieden. werden können und sollen.Zum Augsburger Reichstag von 1559 (3. März bis 19. August) in Bezug auf das Restitutionsedikt vgl. Urban, Restitutionsedikt, S. 64f. sowie S. 123-125.
Ob Uns nun zwar nichts liebers
gewesen, alß allen solchen Gravaminibus durch Unsere Kaiserliche Resolution Ihre abhelffliche
maß zugebenAbhilfe zu schaffen., So haben Wir doch vornemblich darauff gesehen, wie Wir auch dessen von dem
Churfürstlichen CollegioGesamtheit der Kurfürsten. erinnert, die Jenige zuerörtern, darüber der SubmissionMit der Einreichung der Submission erklärt der Kläger, dass er das Verfahren für entscheidungsreif hält und beantragt das Endurteil, vgl. hierzu Frisch, Restitutionsedikt, S. 84f., sowie die [Einleitung](0121#submission). halber der
wenigiste zweiffel nicht vorfallen möchte, Als die Jenige Gravamina sein, so auch ohne alle Sub-
mission in dem klaren Buchstaben deß Religionfridens bestehen und an deren Resolution zu
widerbringung eines durchgehenden Fridens am maisten und höchsten gelegen; darbey Wir dann
nit underlassen wollen, auch dem übrigen nachzudencken und bey erster gelegenhait Uns ebenmäs-
sig, damit sich niemand ferner zubeschweren Ursach habe, zu resolvireneinen Beschluss öffentlich machen und erklären..
1 1.1 Diesem nach und damit Wir zu dem Werckh selbsten schreitten, befinden Wir:
1.1.1 Erstlich, das dem Religionfriden und vorigen dißfahls gantz nicht auffgehobenen Reichssa-
tzungen zuwider in ein gantz unnöthig disputatStreit. gezogen und dardurch der jetzige UbelstandtMissstand. im
Heil:igen Römischen Reich nicht wenig verursacht worden, ob auch die Jenige Stifftungen, Klö-
ster und Praelaturnkirchliche Organisationseinheit, der ein Prälat (Bischof oder Abt) vorsteht., so unter der Fürsten unnd Ständt Gebieth unnd PottmässigkeitHerrschaft, Befehlsgewalt, Gerichtsbarkeit. gelegen,
under dem Religionfriden begriffenin ... eingeschlossen., den Jenigen, welchen die Landsfürstliche und sonsten Ter-
ritorial Obrigkheit zustehet, Macht gehabt oder noch haben, solche einzuziehen, zu reformiern
oder in ander weeg zu milten gaben oder sonst ihrem gefallen nach zuverwenden.Zum Streitpunkt der mittelbaren Kirchengüter vgl. die [Einleitung](0121#mittelbares_kirchgut).
Das nun
solches nicht sein solle, den Obrigkheiten auch dergleichen eingriff in die Geistliche Güter, ob die
zwar dem Heil:igen Römischen Reich nicht ohne Mittel underworffen, nicht gebüre, darvon besagt
der Religionfriden klar und außtrucklich im §. dagegen
etc.Vgl. [Art. 16 des Augsburger Religionsfrieden](0116#art16)., das die Augspurgische Confes-
sions Verwandte die andere deß Heil:igen Reichs Stände der alten Religion - Geistliche oder Welt-
liche - sambt und mit ihren Capituln unnd anderm Geistliches Standts, auch ungeachtet ob
und wohin Sy ihre residenzenHauptwohnsitz. verrucktverlegt. hetten, bey ihrer Religion, Glauben, Kirchen ge-
bräuchen, Ordnung und Caeremonien, auch Ihren Haab, Gütern - ligenden und fahrenden -,
Landen, Leuthen, Herrschafften, Obrigkheiten, HerrligkheitenBefugnissen eines Herren. und Gerechtigkheitenobrigkeitlichen Rechten, Jurisdiktion., Rentenwiederkehrenden Einkünften.,
Zinsen, Zehenten unbeschwert bleiben und Sy derselben fridlich und ruhiglich gebrauchen, ge-
niessenden Nutzen daran haben., unwaigerlichohne sie zu verweigern. folgen lassen und getreulich darzu verholffen seyn, auch mit der that oder
sonst in ungutem gegen dieselben nichts fürnemmenunternehmen., sondern in alleweg nach laut und außweisung
deß Heiligen Reichs Rechten, Ordnung, Abschieden und auffgerichten Landtfriden Jeder sich gegen
dem andern an gebürendem, ordentlichen Rechten begnügen lassenzufriedengeben., Alles bey Fürstlichen Ehren,
wahren Worten und vermeydung der PöenStrafe. in dem auffgerichten Landfriden begriffenenthalten..
[Art. 16 des Augsburger Religionsfriedens](0116#art16). Daß
nun die Wort: und andern Geistlichen Standts
nicht auff solche Stifft und Klöster,
so dem Reich immediate underworffenreichsunmittelbare geistliche Güter, im Unterschied zu den mittelbaren Gütern, vgl. [oben](0120#seg2). und Reichs Ständt seyn, besondern auff die Jenigen, so in
Ihrer der Augspurgischen Confessions Verwanden Territoriis oder Gebiet gelegen, zuverstehn
seyn, das weisenzeigen, belegen. nicht allein die Reichsacten und Prothocolla, welche über diesen Puncten im
Fürstenrath gehalten worden, darinnen alles das jenige, was in diesem Paragrapho von
Geistlichen und Ihren Stifftern
under einem periodumjuristisch Absatz, Abschnitt. gesetzt, gar underschied-
lich und in speciespeziell. anfangs von denen Geistlichen, so Reichsstände, darnach von denen, so nicht
Reichsstände und in anderer territorio gelegen, disponirtverfügt. und außgetrucktexplizit formuliert. würdt, sondern
es gibt auch der Context selber zuverstehen, das den Geistlichen, so Ihre ResidentzenHauptwohnsitz. veruckt,
eben sowol als wann Sy sich bey derselben noch befinden theten, Ihre Rendten und Einkom-
men auß der andern territorio und gebieth folgen sollen. Allermeist aber, so ist solches her-
nach auß dem §. damit auch
etc.Vgl. [Art. 20 des Augsburger Religionsfriedens](0116#art20). vollendt klärlich abzunehmen, in deme darinnen die Geistliche
IurisdictionGerichtsbarkeit. wider die Augspurgische Confessions verwandten mit diesem außtrucklichen
vorbehalt suspendirtaufgehoben. würdt, daß solche Suspension den Geistlichen Churfürsten, Fürsten
und Ständten, Collegien, Clöstern und Ordensleuten an Ihren Rendten, Güldt, Zinß
und Zehenden, Weltlichen Lehenschafften, auch andern Rechten und Gerechtigkeiten, wie ob-
steht (nemblich in vorangezogenem davor angeführtem. §. dagegen
), unvergreifflichunangetastet lassen. sein soll, Sintemalenweil. in disen
Worten die Jenigen Geistlichen, so Reichsstände - als CollegiaGemeinschaft von Klerikern., Clöster und Ordensleut - von
denen allen eben diß, was von Reichsständen hier und oben gemelt worden, in specie ge-
setzt und widerholt wird. Alsdann eben dise Satzung sowol von der mittelbahren als unmit-
telbahren Geistlichen Güetter, Rendten und Zinsen dem Reichsabschiedt Anno Fünffzehen
hundert Vier und Viertzig §. und mit etc. et sequentibus
Vgl. ABschiedt Deß || Reichßtags zů Speyer auff=||gerichtet: im̃ Jar als || man zalt nach der gepurt || Christi || M.D.XLIIII.|| Den X. tag des Monats Junij,
Mainz: Ivo Schöffer 1544, fol. H IVv-I Ir [Paragraph beginnt mit: Vnd damit] ,
.
allerdings correspondirtentspricht., welcher
alswie. auch andere vorgehende Reichsabschiede, so in dem Religionfriden nicht expresseausdrücklich. verän-
dert, noch in seiner würcklichen KrafftRechtswirksamkeit. unwidersprechlich verbleibt. 1.1.2 So ist auch zum andern
solches im §. dieweil aber
etc.Vgl. [Art. 19 des Augsburger Religionsfriedens](0116#art19). aber etc. noch mehr zubefinden, dann in demselben würdt versehenbestimmt., daß
die Jenigen Stifft und Clöster, welche nicht Reichsständen zugehörig und deren possessionBesitz.
die Geistlichen zur zeit deß Passauischen VertragsVgl. den [Passauer Vertrag](0115#) von 1552. oder biß dahin nicht gehabt, sondern von
den Augspurgischen Confessions verwandten Ständen noch vor dem Passauischen Vertrag
eingezogen worden, Ihnen, den Augspurgischen Confessions verwandten, bleiben und dero-
wegen weiter nicht mehr sollen angefochten werden. Weilen nun hie die Jenigen Stiffter
und Clöster, so dem Römischen Reich ohne alle mittel underworffen, von den Jenigen, so in
der andern Territorio gelegen und also nicht unmittelbahre Ständ sein, abgesondert und di-
sponirtverfügt. würd, daß es mit solchen Mittelbahren Stifft und Clöstern bey der Ordnung, die ein
jeder Stand vor dem Passauischen Vertrag mit solchen eingezogenen und verwendten Güt-
tern gemacht, gelassen und dieselbe Ständ weder in- noch ausserhalb Rechtens solcher Güt-
ter halber nicht besprochenvor Gericht gezogen. noch angefochtengerichtlich belangt. werden sollen, So schleustergibt. sichs unwidersprech-
lich, daß die Jenigen Mittelbahre Stifft und Clöster, so nicht vor dem Passauischen Vertrag,
besondernsondern. hernach erst und seydhero dem Religionfrid eingezogen, außgenommen und den
Augspurgischen Confessions verwandten daran gar kein recht, dieselbe zu reformieren oder
einzuziehen, eingeraumbt, Sondern daß solches nicht zugelassen unnd, da dergleichen gesche-
hen, den beleidigtenbenachteiligten. thailen Ihre Rechten unnd GerechtigkeitenRechtsansprüchen. vorzuwendenzu beanspruchen. unbenommenfreigestellt..
1.1.3 Welches zum Dritten auch daher erscheint, daß im Religionfriden nirgents zubefinden, daß
die Augspurgische Confessions verwandten einigeirgendwelche. Stifft unnd Clöster hinfort mehr einziehen
dörffen, Sondern, wie gedacht, vilmehr daß Widerspihldas Gegenteil. also gar, daß, wann gleich solches nicht
außtruckenlich darinnen wer verbotten worden, es dennocht, weil nicht expresseausdrücklich. zugelassen,
nach der dispositionAnordnung. der Allgemeinen Geist- und Weltlichen Rechten, auch deß gemeinen Landt-
fridens, zu urtheilen wäre, vermög dessen niemandt gebürt, einem andern daß seinige zuent-
wehrenentwenden., weniger dergleichen Geistliche Gestifft und Guetter zuverändern, welche zumahl divi-
ni Iurisnach göttlichem Recht. und allein Gott und der Kirchen nach inhalt Ihrer fundationStiftung. zugehören und deß-
wegen in erstgedachtem §. dieweil aber
Vgl. [Art. 19 des Augsburger Religionsfriedens](0116#art19)., daß Sie den Ständen, ob dieselbe Güetter zwar
under Ihrer PottmässigkeitHerrschaft, Befehlsgewalt, Gerichtsbarkeit. gelegen, nicht zuständig seinzustehen., außtrucklich vorbehalten worden;
darumb auch die Augspurgische Confessions verwandten sich in dem Religionfriden expres-
se verwahren lassen, daß Sie für die jenigen mittelbahren Geistlichen Güetter, so Sy schon
eingezogen, nicht mehr redt noch antwort geben dürfftenbräuchten.. Und irretes stört. nicht, daß im Religion
fridt in § und damit
etc.Vgl. [Art. 15 des Augsburger Religionsfriedens](0116#art_15). gesetzet, daß die Augspurgische Confessions verwandte Stände
bey ihrem Glauben, Caeremonien und Kirchen Ordnung, so Sie in Ihren Fürstenthumben,
Landen unnd Herrschafften auffgericht oder noch auffrichten möchten, ungehindert sein und
bleiben sollen; darauß etliche zu schliessen vermainen, daß Sy die darinn gelegne Clöster auch
zu reformiern macht haben. Dann obwohl dergleichen Clöster in den Weltlichen zugelasse-
nenanerkannten. schuldigkeiten Ihren gebührenden respect dahin tragen, So haben sie doch in den
fundationen und Geistlichen dingen mit den Landen und Herrschafften nichts zuthuen,
sondern, wie vorgedachtbereits erwähnt., gehören sie Gott und der Kirchen zu, daher sie dann von Weltlichen
Gebiet und RegimentHerrschaftsordnung. dißfalls exemptausgenommen. und frey sein.
Es folgt auch nicht, weil der Reli-
gionfridt allein zwischen Reichsständen auffgerichtet, daß deßwegen dergleichen Ordensleuten
keine process zuerkennen, dann obwohl der Religionfriden allein mit den Ständen deß hei-
ligen Römischen Reichs auffgerichtet, so können doch so garsogar. die Underthanen in den bestimb-
ten fählen sich desselben gebrauchen, und ist offenbahr, daß die in andern Fürstenthumben
und Landen gelegne Stifft und Clöster mit den Geistlichen Reichsständen in dem Religion-
friden begriffeneingeschlossen., desselben und gemainer Rechten fähig, auch derohalben eben sowol bey den
Ihrigen handtzuhabenanzuwenden.; hingegen aber, wie obgedachtoben erwähnt., an keinem Ort zufinden, daß die Aug-
spurgische Confessions verwandte Ihnen, den Geistlichen, etwas weitter an Ihren Güetter
entziehen sollen oder mögendürfen..
1.2 Nichtweniger ist nunmehr Reichskündigim ganzen Reich bekannt., daß etliche Protestierende Stände
gegen den außtrucklichen Buchstaben deß Religionfriden in §. und nach dem
etc.Vgl. [Art. 25 des Augsburger Religionsfriedens](0116#art25)., in wel-
chem mit hellenklaren. Worten versehenbestimmt [wurde].: Wo ein Erzbichoff, Bischoffe, Praelat oder ein ander
Geistliches Stands von Unser Alten Religion abtretten wurde, daß derselbige sein Ertz-
Bistumb, Praelatur und Beneficiakirchliche Pfründe; Einkommen, die mit Kirchenämtern verbunden sind., auch damit alle Frücht und Einkommen, so Er darvon
gehabt, alsbald ohne einige widerungWeigerung. und verzug, Jedoch seinen Ehren unnachtheilig, verlas-
sen, auch den Capituln und denen es von gemainen Rechten oder der Kirchen und Stifft ge-
wohnheiten zugehört, ein Person, der Alten Religion verwandtzugehörig., zuwöhlen und zuordneneinzusetzen. zu-
gelassen sein, welche auch sambt der Geistlichen Capituln und andern Kirchen bey der Kir-
chen und Stifft FundationenStiftungen., ElectionenWahlen., PraesentationenVorschlagsrechten., ConfirmationenBestätigungen., alten, her-
kommenüberlieferten. Gerechtigkeiten und Güettern - ligent unnd fahrentunbeweglichen und beweglichen - unverhindert und fridlich ge-
lassen werden sollen
etc.,Vgl. [Art. 18 des Augsburger Religionsfriedens](0116#art18_zit). Dannoch sich understanden, nicht allein nach dem Sy von der Catho-
lischen Religion abgetretten, Ihre Bistumber, Praelaturn undKorrigiert aus: vud. praebendenPfründe; für einen Geistlichen bestimmtes Amt, das mit einem selbständigen Einkommen (unterschiedlicher Art, z.B. Naturalien, bestimmten Geldsummen, Gütern, Nutzungsrechten) aus einem Stiftungskapital, Grundvermögen, Abgaben usw. ausgestattet ist. zubehalten, sonder
auch die jenige, welche damit nicht versehen gewesen, nach solchen Bistumben und Praela-
turn zutrachten, under disem vorgegebnen Schein und Vorwandt gleichsamb dieser paragra-
phus, welcher Ihnen allzuhell in die Augen geschinengestochen [aufgefallen]., kein theil deß Religionfridens sey, da-
rinn Sy auch niemahln verwilligt, sonder vilmehr dagegen zum öfftern protestirt.Vgl. zur Entstehung des Geistlichen Vorbehalts die [Einleitung zum Augsburger Religionsfrieden](0101#entstehung). Dahero
Wir dann, was es mit solchem paragrapho, den man in gemain den Geistlichen Vorbehalt
zunennen pflegt, für eine eigentliche beschaffenheit habe und wie solcher in den Religionfri-
den kommen (ob Uns zwar der Buechstab deß Religionfridens gnuegsamb sein sollen), Uns
auß den Reichs Acten fleissig informieren lassen, auß welchen Wir dann befinden: sovil die
angezogeneangeführte. ContradictionWiderspruch. und nicht einwilligung der Protestirenden anlangt, daß gleichwol
der so offt gemelte Religionfriden in seinem Inhalt ein anders und dieses mit sich bringt,
daß derselbe mit der sambtlichen Churfürsten und Stände beydertheil Religionen Rath und
gueten willen gemacht und beschlosseneine Übereinkunft erzielt haben., auch also vollzogen und dabey mit Aydt betheuerli-
chen Worten von allen Ständen zugesagt und versprochen worden, daß Er in allen und je-
den seinen Puncten, Clausuln und Articuln stätstets., fest, unverbrüchlich gehalten und demsel-
ben im geringsten nicht zuwider noch entgegen gelebt werden solle. Wir und Unsere Vor-
fahren sein auch in Unserer Wahl- und Crönungs- CapitulationUrkunde mit den Zusagen eines zu Wählenden. Gemeint ist die Wahlkapitulation Ferdinands II.,
Frankfurt am Main, 28. August 1619, in:
Burgdorf, Wahlkapitulationen, S. 110-128.
uff solchen Religionsfri-
den und desselben Inhalt und begriffInhalt, Aussage. ohne ainige außnahm und vorbehaltEinschränkung. gewisen worden,
zu welchem Uns deß heiligen Reichs Churfürsten nicht also ohne vorbehalt und underschiedt
verbunden haben wurden, da in solchem Religionfriden ichtwasirgendetwas. zubefindenzu finden., zu dessen haltung
Wir nicht obligirtverpflichtet. sein sollen. Neben deme so weisen die Reichs Acta und Prothocolla,
so uber der behandlung dises Fridens in Unserer Reichscantzley verhanden, daß zwar anfangs
zwischen den Catholischen und Augspurgischen Confession verwandten uber disen Punct ein
grosse discrepansMeinungsverschiedenheit. gewesen und die Augspurgische Confession verwandten in solchen Vorbe-
halt nicht einwilligen wollen,
Als aber dagegen die Catholischen von demselben nicht weichen
und eher lieber den Religionfriden miteinander fahren lassen wollen, auch darauff Unser ge-
liebter Vorfahr Kayser Ferdinandt, seeligen Angedenckens, vil wichtige und treffliche Ursa-
chen den Augspurgischen Confessions verwandten vorhalten lassen, welche Sy auch nicht wi-
derlegen können, geben mehrgedachtenoft erwähnten Reichstags Anno Fünffzenhundert Fünff und Fünff-
tzig glaubwürdige Original Acta und Prothocolla zuvernehmen, wasmassenauf welche Art und Weise. der Abwesen-
den Augspurgischen Confessions verwandten Chur- Fürst- und Stände- Pottschafften zu Ihren
PrincipalnAuftraggebern, (Landes-)Herren. ein regressAufschub. gesuecht, der ihnen auch auff Zehen Tag lang gewilliget.zu gestanden wurde. Nach wel-
chem Sy den Zwaintzigisten Septembris Ihrer Herren erklärung hierüber eingebracht und,
als Ihre L:iebden und die Räth nicht weichen wollen, Letztlichen bey solchem Vorbehalt mit disen
außtrucklichen Worten, daß Sy hierinnen endtlich Ihrer Kay:serlichen May:estät keinen form oder maß zuse-
tzen wusten
Erste Supplication der Confessionsverwandten Stende / wider den gestelten Articul der Geistlichen Vorbehalts / den 20. Septembris / Anno 1555. zu Augspurg ubergeben, in: Erstenberger, De autonomia, fol. 20v-42r, hier fol. 23r-v., verbleiben lassen, warauff Sy dann selbsten etliche Clausulas, welche Sy in disem
Geistlichen Vorbehalt zuscharff zusein beduncket, zulindern, auch andere Correcturn denselben ein-
zuruckheneinzufügen. gebetten, Als insonderheit, daß beede theil sich miteinander nit vergleicheneinigen. können, und
den jenigen, so solcher gestallt von den Stifftern tretten müssen, es an Ihren Ehren unschäd-
lich seinVgl. [Art. 18 des Augsburger Religionsfriedens](0116#art18). , auch diser Vorbehalt künfftiger vergleichung der Religion nicht praeiudicirenvorwegnehmen. solte,
welches ihnen dann von ihrer L:iebden umb gemaines fridens willen und damit derselbige sich nicht
zerschlagen möchte, bewilligt worden; darauff dieser Vorbehalt in den Religionfrid eben auff
die Formb und weise, wie Er jetzt darinnen steht, gebracht und folgents den Fünff und Zwain-
tzigsten Septembris mit dem Religionfriden ohne einig widersprechen publicirt,Vgl. die [Einleitung zum Augsburger Religionsfrieden](0101#arf_pub) sowie [ebd.](0101#seg5) sowohl dem
Kayserlichen Cammergericht, darnach hinfort zu iudicirenrichten, urteilen., insinuirteingegeben, angewiesen. und anbefohlen wor-
den.
Ob dann wol deß folgenden Jahrs als Anno Fünffzehenhundert Sechs unnd
FünfftzigGemeint ist der Regensburger Reichstag vom
13. Juli 1556 bis 16. März 1557, vgl. CA-Stände und Freistellungsdebatte, in:
DRTA.RV: Reichstag 1556/57 2, S. 1222-1252,
Nr. 503-508.
wie auch hernach in Anno Fünffzehenhundert Siben unnd FünfftzigGemeint ist der Reichsdeputationstag in Speyer
30. Mai (geplant) bis 16. August 1557. Zusammenfassung der Ereignisse bei
Häberlin, Neueste Teutsche Reichs–Geschichte 3, S. 224-253.
unnd
Fünffzehenhundert Neun unnd FünfftzigGemeint ist der Augsburger Reichstag vom
3. März bis 19. August 1559,
vgl. [oben](0120#reichstag1559).
dargegen protestirt werden wollen, ist es doch
bey dem Religionfrieden als einer allbereit geschlossenen und mit Aydtsschwur bekräfftigten
fundamental Gesatz- und Ordnung, durch welche auch der Catholische Theil allbereitbereits ein
Ius acquisitumerlangtes Recht (im Unterschied zu einem angeborenen Recht)., so ihnen nicht mehr entzogen werden können, erhalten, allerdings verblie-
ben, wie dann auff solche Protestationes und der Augspurgischen Confession verwandten
bitten und suchen mehrhochgedachts Unsers Vorfahren Kaysers Ferdinandi L:iebden in underschied-
lichen Decreten, daß Sy auß dem geschlossenen Religionfriden nicht mehr schreiten köndten,
mehrmahls bescheiden lassen.
Als auch nach Ihrer L:iebden TodtfahlTod. Kayser Maximilian Löbli-
cher gedächtnuß auffm Reichstag Anno Fünffzehenhundert Sechs und Sechtzig umb cassi-
rungAufhebung. dises Puncts von den Augspurgischen Confessions verwandten Ständen angelangtgebeten.
wordenGemeint ist der Augsburger Reichstag vom
23. März bis 30. Mai 1566. Diese Bitte um Kassierung des geistlichen Vorbehalts konnte nicht nachgewiesen werden.,
haben Ihre L:iebden dazu sich so wenig als vorwolgemelter Kayser Ferdinandt verstehen
können.Vgl. den Abschied des Reichstages in: DRTA.RV: Reichstag 1566,
S. 1507-1584, Nr. 467.
Folgendes hat Unser vielgeliebter Herr Vetter, Kayser Rudolphs L:iebden, in Gott ru-
hent, sich Anno Fünffzehenhundert und Neuntzig den Siben unnd Zwaintzigisten Julii ge-
gen die drey Weltliche Churfürsten, als Sy abermals disen Vorbehalt angefochten, sich gantz
Kayserlich dem ExempelBeispiel. Ihrer Vorfahren gemäß erklärt, daß Sy in dem Religionfriden
und dessen begriffInhalt. keinen underschiedt machen köndten und also auch den Articul deß Geistli-
chen Vorbehalt under andern für einen Articul und Theil deß Religionfridens halten und
auß folgenden Ursachen halten müssen, daß nemblich auff diese gantze verfassung, nichts da-
von außgeschlossen, Ihr Kay:serliche May:estät ein leiblichenpersönlichen. Aydt geschworen haben, der auch eben die-
ses alles Ihr Kay:serliche May:estät bey Ihrer May:estät Königlichen Wahl durch deß heiligen Reichs
Churfürsten selbst ohne einige außnahm und reservationVorbehalt. fürgehalten worden seye, dabey es
Ihre Kay:serliche May:estät nunmehr Pflichten halber billich auch verbleiben liessen; dahero dann auch
die Supplicierendebittenden, ersuchenden. Chur- und Fürsten vernünfftiglich abnehmenerkennen, schließen. köndten, wie wenig Ihrer
Kay:serlichen May:estät hab gebüren wollen, daß Jenig, was in beyden Stifften Cöln und Straßburg
diesem Vorbehalt zuwider vorgenommen ist worden,Köln: Gebhard, Truchsess zu Waldburg, war seit 1577
Erzbischof von Köln.
Er konvertierte 1582 zum Protestantismus und stellte dies auch dem Domkapitel frei, das jedoch mehrheitlich katholisch blieb.
1583 heiratete er, hatte aber dennoch - anders als sein Vorgänger Salentin von Isenburg -
vor, Erzbischof zu bleiben, und strebte an, das Erzstift als weltliches Fürstentum weiterzuführen. Nach anfänglichen Erfolgen formierte sich katholischer
Widerstand. Gebhard wurde exkommuniziert und ein neuer Erzbischof gewählt. Daraus resultierte der Kölnische Krieg
(1583–1588), auch Truchsessischer Krieg genannt, den Gebhard und seine protestantischen Unterstützer schließlich
gegen bayerisch-spanische Truppen verloren. Vgl. hierzu Lossen, Kölnische Krieg.
Straßburg: Im Domkapitel von Straßburg entzündete sich
ab 1583 zwischen einer protestantischen und einer katholischen Partei eine Auseinandersetzung,
um die Besetzung des Bischofsamtes. Dieser Straßburger Kapitelstreit
endete erst 1604
mit dem Verzicht des protestantischen Kandidaten. Vgl. hierzu Meister, Straßburger Kapitelstreit.
gut zuheissen, und daß es auch zu dem
erfolgten Thathandlungen und weitläufftigkeitenSchwierigkeiten, Verwicklungen. nimmer kommen were, da man sich beider-
seits deß Religionfridens hett erinnern und demselben gestracsunverzüglich. nachgeben wollen
Vgl. Keys. Majestät Bescheid und Erklärung / auf der drey Weltlichen Churfürsten Anbringen / de Dato 27. Julij / An. 1590, in: Londorp, Suppletus et Continuatus 1, S. 161-166, hier S. 161f..
Auß
welchem allem Wir dann umb sovil mehr billichmässigerechtmäßige. Ursach haben, diesen Unserer Vor-
fahren rechtmässigen wolbedachten resolutionibusauf einem förmlichen Beschluss beruhende Erklärungen. und Decretis nachzusetzenzu folgen., je mehr Wir
auff was stattlichen, festen Grundt dieselbe bestehen, auß den vorgangnen actis und dem
klaren Buechstaben deß Religionfridens Uns berichten lassen. Dagegen auch die Protesti-
rende mit bestandtStichhaltigkeit. nicht fürwendeneinwenden können, daß dieser Vorbehalt Ihren Ehren und gewissen
hinderlich oder beschwerlich sey, dann der Ehre halben Sy in dem Vorbehalt selbst sich schon
verwahrt, deß gewissens halben aber noch viel mehr, weil keines theils Religion mitbringt
oder Ihr Religion darauff fundirtgegründet. ist, daß ein jeder, der derselben zugethan, müste ein Ertz-
stifft oder PraebendaPfründe, Einkünfte. haben, auch die Catholische Geistliche, so aber noch nicht in hoher
Weyhe, wann Sy sich in den Ehestandt begeben, solche Stifft und praebenden ohne einigen
nachtheil Ihrer Ehren, weil Sy zu Geistlichen höchern ämbtern nicht mehr qualificirt sein,
selbst verlassen müssen. Alsdann auch die dem [Geistlichen Vorbehalt](0116#art18) inserirteeingefügte. Wörter,
welcher sich aber beider Religion Stände nicht haben vergleicheneinigen. kön-
nen, gegen so klare zusag und Aydliche verbündtnuß der Stände beiderseits Religionen
uber den gantzen Inhalt deß Religionfridens nichts irrenkeine Verwirrung Stiften können, Sintemahlen eben darum-
ben, weil beidetheil sich in diesem Punct nicht vergleichen kündten, Sie solchen zu Kayser
Ferdinandi L:iebden AußschlagEntscheidung. gesetzt und, als S:eine L:iebden denselben geben und sie hierüber der Kay:serlichen
May:estät sich submittirtzur Entscheidung übergeben., ist ein solcher dem Religionfriden einverleibt, auch als ein gemaine
Reichs Constitution und Ordnung von den sambtlichen Ständten deß Reichs bekräfftigt und
publicirtveröffentlicht., wie dann ermeltererwähnter Consensrechtlich erforderliche Zustimmung zu einer Rechtshandlung. und approbationBestätigung. auß der subscriptionUnterschrift. und versieglungDer [Augsburger Religionsfrieden](0116#) als Teil des Reichstagsabschieds 1555 wurde von König Ferdinand I. und den Reichständen gesiegelt, vgl. die [Einleitung zum Augsburger Religionsfrieden](0101#siegelung).
deß Religionfridens als auch obangezogner der Protestirenden Stände haimbstellungÜberlassung zur Entscheidung.
gnugsamb dargethan wird und sich mit fügenRecht. weiters nicht läst disputiren.
1.3 Wann auch entlich und zum Dritten widerumb auff die Pahn gebracht werden will
(wiewol dem Ersten von Uns gesetzten Puncten fast entgegen, als darinnen man so gar den Geist-
lichen, welche keine Reichs Stände seyn, kein privilegium Religionisfreie Wahl der Konfession. geständig seyn wollen),
gleichsamb auch die Unterthanen der Reichs Stände deß Religionsfridens fähigberechtigt. und dannen-
herodaher. der Religion halber von ihren Obrigkeiten nicht vertrieben werden köndten, ob zwar dieser
gravaminum halber die Ständte Augspurgischer Confession nicht einig, zu dessen Ihres vor-
gebens bescheinungBeleg. Sy auch dem §. wo aber
etc.Vgl. [Art. 24 des Augsburger Religionsfriedens](0116#art24). anziehenanführen., in welchem disponirtverfügt ist., da ein Un-
derthan der Religion wegen an andere Orth ziehen und sich nider thun wolte, denselben
solcher ab- und zuzug, auch verkauffung seiner Güetter, gegen zimblichen Abtragangemessene Ablösung, Bezahlung. der Leib-
aigenschafft und nachsteurAbzugsgeld, das bei Emigration aus einem Territorium bzw. aus einer Stadt an den Landesherren bzw. die städtische Obrigkeit zu zahlen war.
Vgl. [Art. 24 des Augsburger Religionsfriedens](0116#art24_zit1). unverhinderlich zugelassen werden solle- Als auch daß Sy abson-
derlich hierüber der Underthanen halber, so under den Geistlichen gesessen, und damalen daß
ExercitiumAusübung. Augspurgischer Confession hergebracht von mehrhöchstgedachten Unsers An-
herrn Kaysers Ferdinandi L:iebden ein DeceretGemeint ist die [Declaratio ferdinandea](0117#). eben bey schliessung deß Reichstags Anno Fünff-
zehenhundert Fünff und Fünfftzig erhalten haben sollen, in welchem der Religionfriden da-
hin declarirterklärt., daß solche Underthanen bey Ihrem Glauben von der Geistlichen Obrigkeit un-
verhindert gelassen werden sollen,
Als haben Wir gleichfals uber diesen Puncten (ob derselbe
zwar auß dem Religionfriden für sich selbst in dem §. und damit
etc.Vgl. [Art. 15 des Augsburger Religionsfriedens](0116#art_15)., Item §. darge-
gen sollen
etc.Vgl. [Art. 16 des Augsburger Religionsfriedens](0116#art16). gantz klar erscheinet, in welchem den unmittelbahren Ständen Ihren Glau-
ben, Kirchen gebrauch, Ordnung und Coeremonien anzustellenumzusetzen, einzuführen erlaubt, auch daß Sie in
demselben von niemandts verhindert werden sollen, ernstlich gebotten) mit allem fleiß die Acta
deß Reichstags Anno Fünffzehundert Fünff und Fünfftzig under dem Religionfriden uber-
sehendurchgesehen. und Uns darauß umbständtlichenalle Umstände umfassend, ausführlich. berichten lassen, was dieses Puncten halben fürge-
loffenvorgefallen., auß welchem Wir dann befinden, daß zwar anfangs grosser stritt hierüber fürgefal-
len und die Augspurgische Confession verwandte starck darauff getrungen, daß der andern
Stände Underthanen gleichsfals die Augspurgische Confession möchte frey gelassen und
deßwegen ein sonderbarebesondere. Clausula in Religionfrid gebracht werden. Es haben aber die Ca-
tholischen dasselbe keines wegs eingehen wollen, Sondern dagegen angezogenangeführt., daß solches zu
lauterm Auffruhr, Ungehorsamb und Unwillen zwischen Herrschafften und Underthanen
Ursach gebe, und weil Sy den andern Ständen nicht fürschrieben, wie Sy es mit Ihren
Underthanen halten sollen, So were es unbillichungerecht., daß Sy dißfals den Catholischen Gesetz
und Ordnung geben wolten. Sy, die Catholischen, gedachten Ihr Seel sowohl als andere zu-
versorgen und köndten derowegen nicht gedulden, daß Ihren Underthanen raumb und Lufft
gegeben wurde, einer andern Religion, als Sy selber weren, anzuhangen, welches Ihnen
auch mehrwohlbesagter Unser freundtlicher, geliebter Anherr Kayser Ferdinands L.iebden mit mehrerm
stattlichernsthaft. und beweglichmit triftigen Gründen. zu Gemüth führen lassen, mit dem außtrucklichen AnhangAndrohung., daß da-
fern die handlung solte dahin gemeint sein, daß man auch der Catholischen Underthanen wol-
te darein ziehen, es einen kurtzen weeg hetteschnell vorbei wäre. und gantz unnötig were, ein ander lenger auff-
zuhalten, dann einmahlwahrlich. wurden Ihr L:iebden eher alle handlung zerschlagen lassen.
Als aber die
Stände Augspurgischer Confession nichts desto weniger die Freyheit deß gewissens starck
urgirtgefordert., haben Ihnen die Catholische entlich so weit nachgeben, daß den Underthanen frey
sein solle, auß dem Landt zuziehen; darauff gemelte Ständ die obgedachte Clausul fallen las-
sen und die Sach mit Ihrer L:iebden und den Catholischen verglichen, wie Sy heut zu Tag im Re-
ligionfriden stehet in §. Es soll auch
etc.Vgl. [Art. 23 des Augsburger Religionsfriedens](0116#art23)., nemblich daß kein Standt den andern noch der-
selben Underthanen zu seiner Religion tringendrängen, nötigen., abpracticirenzum Abfall [von ihrer Konfession] bewegen., oder wider Ihre Obrigkeiten
in Schutz und Schirm nehmen, noch verthädigen soll in kein weeg. Item, wo aber
Ihrer Kay:serlichen May:estätIm Augsburger Religionsfrieden steht an dieser Stelle unsere
. Für das Restitutionsedikt musste die Formulierung angepasst werden. Allerdings wurde das kurz darauffolgende Unserm
dabei vergessen., der Churfürsten, Fürsten und Ständt Underthanen, der Alten Religion
oder Augspurgischer Confession anhängig, von solcher Ihrer Religion wegen auß Unserm,
auch der Churfürsten, Fürsten und Stände deß heiligen Reichs Landen, Fürstenthumben,
Stätten oder Fleckhen, mit Ihren Weib und Kindern an andere Orth ziehen und sich ni-
der thuenniederlassen. wolten, daß denselben solcher ab- und zuzug, auch verkauffung Ihrer Haab unnd
Güetter gegen zimblichen billichen Abtragangemessene Ablösung, Bezahlung. der Leibaigenschafft unnd NachsteurAbzugsgeld, das bei Emigration aus einem Territorium bzw. aus einer Stadt an den Landesherren bzw. die städtische Obrigkeit zu zahlen war., wie eines je-
den Orths von Altersher üblich herbracht und gehalten worden ist, unverhindert Männig-
lichsvon jedem. zugelassen und bewilligt, auch an Ihren Ehren und Pflichten allerdings unenthaltenohne Schaden.
sein solte.
[Art. 24 des Augsburger Religionsfriedens](0116#art24_zit). Ja, man ist in diesem Puncten so behütsamb verfahren, daß darüber viel täidtungVerhandlung, Beratung oder aber Verleumdung, Anfechtung, Schmähung.
vorgangen, biß man entlich die gefreytefreie. Ritterschafft und Stätte in solchen Religionfriden
eingeschlossen, als in §. und in solchem Friden
etc.Vgl. [Art. 26 des Augsburger Religionsfriedens](0116#art26). zusehen, dessen es gantz nit bedürfftig, da
alle und jede Underthanen für sich selbst deß Privilegii Religionis fähig weren. Darauß dann
offentlich erscheint, daß den Underthanen die Religion nicht frey gelassen, sonder an dersel-
ben statt ein freyer Abzug eingeraumet worden, und wann Ihnen, den Underthanen, die Reli-
gion Inhalts und vermög deß Religionfridens frey gelassen, hette es gar nicht bedürfft, daß
die Augspurgische Confessions verwandte Stände erst durch ein sonderlich DecretGemeint ist die [Declaratio Ferdinandea](0117#). und dem
Religionfriden derogirendeaufhebende. erklärung dasselbige zuwegen zubringen sich so hefftig bemühet
hetten.
Demnach aber von diesem Decreto nichts im Religionfriden stehet, sonder demsel-
ben vielmehr zuwider, solches auch dem Cammergericht niemahls insinuirteingegeben, angewiesen., noch irgent eine
zeit darauff gesprochen und erkendtzu keiner Zeit auf der Grundlage des Dekrets geurteilt., vielweniger ad usumzum Gebrauch, zur Anwendung. gebracht worden, auch ohne bewil-
ligung der Catholischen Stände, weil es eine derogationAufhebung. deß Religionfridens ist, so in
dem Religionfriden selbsten höchlich verbotten,Vgl. [Art. 28 des Augsburger Religionsfriedens](0116#seg3). nunmehr kein Krafft haben mag, erstgedachte
Catholische Stände auch, daß solches jemahlen in ordentliche Reichs berathschlagung gezo-
gen, vielweniger daß Sy darein gewilligt hetten, nichts wissen wollen; deßwegen dann Un-
sere Löbliche Vorfahren auff vielfältiges anhaltenBeharren, Drängen. solches Decret oder dessen Inhalt dem
Religionfriden nicht einverleiben, noch der Cammer Insinuireneingeben, anweisen. lassen wollen, sonder solches
auff sich selbst stehen, entgegen aber den Religionfrid in allen seinen Clausuln und Articuln
confirmirenin seiner Rechtsgültigkeit bekräftigen., bestättigen und beschwören lassen. Als hat es hierbey auch billich sein verblei-
ben und können Wir auch Unsers theils wegen dieses angezogenenangeführten. Decrets auß dem Inhalt
deß Religionfriden nicht schreitten.
Vielweniger aber mag auß dem §. Wo aber
etc.Vgl. [Art. 24 des Augsburger Religionsfriedens](0116#art24).
und in demselben gesetzten Wörtern sich nider thun wolten
[Art. 24 des Augsburger Religionsfriedens](0116#art24_zit2). ichtwasirgendetwas. beständig gegen
dem hellen Buchstaben deß Religionfridens und die darüber gepflogeneangefertigte. Acta publica ge-
schlossen werden, dann in demselben §. allein dieses, wie auß den Actis klärlich erscheint,
verordnet und gesetzt würd, wann ein Underthan sich mit seiner Obrigkeit in der Religion
nicht conformirenanpassen., sonder viel lieber abziehen wolte, daß ihme solches gegen entrichtung üb-
licher NachsteurAbzugsgeld, das bei Emigration aus einem Territorium bzw. aus einer Stadt an den Landesherren bzw. die städtische Obrigkeit zu zahlen war. befrey stehen, Er auch gegen seinem willen zu der andern Religion nicht ge-
trungen noch auch deßwegen seiner Güetter verlustigt sein solle.
2 Auß welchem bißhero außgeführten und von Uns nach Inhalt deß Re-
ligionfridens und anderer deß heiligen Reichs Abschiedt, Reichshandlung und actitatenAbmachungen.
resolvirtenöffentlich gemachten und erklärten Beschluss. dreyen Haubt Articuln Wir dann hiemit erkennen und erklären: 2.1 Erstlich,
daß die Protestirenden Stände keine Ursach sich zubeklagen und für ein gravamen anzu-
ziehenanzuführen., daß den Ordens Generaln, Abbten, Praelaten und andern Geistlichen Standts, so
dem Reich nit ohne Mittel underworffen, da Sy wegen Ihrer eingezogenen Stifft und Gütter,
HospitalienEinrichtungen zur Armenfürsorge. Dabei kann es sich um Krankenhäuser handeln, es fallen aber auch sonstige Pflegeanstalten für Arme oder Alte darunter. und andern Gottseeligen Stifftungen bey Uns oder Unserm Kayserlichen Cam-
mergericht umb nothwendige Process angehalten, dieselbe Ihnen ertheilt, auch darüber gar
zu Urtheil und ExecutionVollstreckung, Ausführung. geschritten, sondern daß entgegen die Catholische Stände sich
billich und rechtmässig beschwert und solcher mediat Geistlichen angenommen, daß den-
selben Ihre Clöster und Geistliche Gütter, deren sie zu zeit deß Passauischen VertragsGemeint ist der [Passauer Vertrag](0115#) vom 2. August 1552. oder
seithero in Besitz gewesen, gegen den klaren Inhalt deß ReligionfridensVgl. [Art. 19 des Augsburger Religionsfriedens](0116#art19). eingezogen, Ihre
Rendten und GültenZinsen, Steuern. auffgehalten, Sy auch noch darüben, als wann Sy deß Religion-
fridens gar nicht fähig weren, von allen Rechten und Vindicationen[Recht auf] Klage eines Eigentümers auf Herausgabe seiner Sache gegen deren Besitzer. gäntzlich verstossen, die
Gütter aber zu eigenthätlichereigenmächtiger. occupation der Obrigkeit gegen die Intention und Mai-
nungAbsicht. der Gottseeligen FundatornStifter, Gründer. als auch gegen dem hellenklaren, deutlichen. Buchstaben deß Religion-
fridens außgesetzt werden wolten.
2.2 Bey dem Andern Articul erkennen Wir ebenmässig, daß die Augspurgische Con-
fessions verwandte kein Ursach eintziger beschwerung, daß Ihrer Religions verwandte, so
Geistliche Stifft, Bistumber und dem Reich unmittelbare Reichs Praelaturn innen haben
oder denselben noch nachtrachtendieselbe ... anstreben., nicht wollen von den Catholischen Ständen für Bischoffen
und Praelaten gehalten werden, denselben auch Ihre Session und Stimmenformelhaft: (stimmberechtigte) Vertretung. bey den Reichs-
tagen nicht verstattgestattet. noch auch die Regalia(ursprünglich) vom König vergebenes Herrschafts- / Nutzungsrecht, zunächst nur verwendet für die an kirchliche
Würdenträger verliehenen, aus dem Reichsgut stammenden Güter und Rechte, später zunehmend als mit der Landeshoheit
verbunden betrachtet.
und Lehen verliehen werden. Da entgegen auff
der Catholischen seiten Inhalts deß [Geistlichen Vorbehalts](0116#art18) und nach dessen undisputirlichenunstrittigen.
Buchstaben diese offenbare gravamina nicht unbillich geklagt werden, daß solche von der
Catholischen Religion abgewichene Geistliche Bischoff und Praelaten nichts destoweniger
bey Ihren Bistumben und Praelaturen verharren und aller Rechten und Privilegien, die
Sy bey der Catholischen Religion gehabt, continuirenaufrechterhalten. und für Reichsständt solcher
Bistumber und Praelaturn halber gehalten werden sollen, daß auch die Jenige, so der Catholischen
Religion nicht seyn, vil weniger sonsten zu Geistlichen Standt qualificirt, nichts desto weni-
ger zu solchen Bistumben unnd Praelaturn sich eingetrungen unnd noch weiter eintringen unnd
dardurch den gantzen Catholischen Geistlichen Stand neben der Religion entlichen, so vil an
Ihnen ist, auff zuheben vermainen.
2.3 Als Wir dann auch bey dem dritten Puncten etlicher Protestirender Stände ange-
zogene gravamina gantz unerheblich befinden, sambtdenen zufolge. den Catholischen Ständen verweigert
sein solte, in Ihren gebiet Ihre Underthanen zu Ihrer Religion anzuhalten, auch da Sy
sich hierinnen nicht accommodirnalle Rechte ... anpassen wollen. wollen, gegen daß gebürlich Abzug Gelt und NachsteurAbzugsgeld, das bei Emigration aus einem Territorium bzw. aus einer Stadt an den Landesherren bzw. die städtische Obrigkeit zu zahlen war.
Ihrem gefallen nach dieselben außzuschaffendes Landes zu verweisen. oder auch denselben an frembde Oerther auß
zulauffenhinauszugehen. und andere Predig unnd Exercitia zusuchen zuverbieten, da Sy doch dieselben
gäntzlich abzuschaffen wolbefugt weren; hingegen aber ist nach obgesetzter Außführung gantz
Augenscheinlich, daß die Catholischen sich billich beschwert befunden, daß Ihnen in solchen
Ihren reformationibus von dem anderten Theil Ziel und Maß gegeben worden, auch die
Underthanen zu gäntzlicher defectionAbfall. und abfahl von Ihrer Obrigkeit durch diesen fundtWinkelzug, Kniff, Trick.
sollicitirtgelockt, angereizt. und bewegt werden wollen; und ist dises gravamen auff dieser, der Catholischen
seiten, desto stärcker, weil solcher Reformation halber die Augspurgische Confessions verwand-
ten vermeinen wolten, samb dißfahls die Catholischen mit Ihnen nit in gleichem Recht begrif-
fen wären, sondern daß Ihnen zwar Ihre Underthanen zu reformiren und die widerspensti-
ge außzuschaffen erlaubt, auch diß im Werck offentlich erzeigen, Entgegen aber den Catho-
lischen solches nicht gut sein lassen wollen.
3 Wann nun hiemit die Vornembste und Vortringende gravamina, an welchen
vomemblich der Allgemeine Friden hafftet, Als obgemelt, auß den klaren Worten deß Reli-
gionfridens, Reichs Constitutionen und offnen Reichs Acten uberflüssigausführlich und gnugsamb er-
klärt und, welcher Theil hierinnen sich zubeschweren oder nicht Ursach gehabt, außfündig ge-
macht, Als Befehlen Wir hiemit Unserm Cammergericht (wie Sy dann in allen Puncten
in erörterung der Rechtssachen uber den Religionfriden schon hiebevor auß ebenmässigem
grunde deß klaren Religionfriden, was Wir durch diß Unser offentlich Edict erklärt und
erörtert haben, gleichsfahls solches alles für Recht befunden) auff diese Unsere erklärung
auch ins künfftig ohne weiter disputirn, wann dergleichen fähl vorfallen, so in dieser Un-
serer Resolutionauf einem förmlichen Beschluss beruhende Erklärung; Bescheid, Erlass. begriffenenthalten, zuiudiciren und Urtheil zusprechen; und weil die SpoliaBesitzentzug, Raub (Pl.). und
turbationesUnruhen., als auch occupirungInbesitznahme. der Stiffter und Praelaturn gegen den Inhalt deß Reli-
gionfridens vieler örther gantz notorioffenkundig. und nicht zuwidersprechen, dagegen auch daß IusRecht.,
wie obgemelt, auß den Worten deß Religionfriden und andern Reichs Abschieden ebenfahls
undisputirlich, das also nunmehr in solchen fählen anderst nicht vonnöthen, als durch
würckliche ExecutionVollstreckung, Ausführung. dem betrangten Theil zu assistirenbeizustehen. und zu dem seinigen zuverhelffen.
Als sein Wir zu würcklicher handthabungtatkräftiger Schutz. beides deß Religion- und Prophanfridens entlich
entschlossen, Unsere Kay:serliche CommissariosBevollmächtigten. fürderlich in daß Reich abzuordnen, solche abge-
wichene als auch mit gewalt oder in ander weeg eingezogene Ertz- und Bistumber, Praela-
turn, Clöster und andere Geistliche Gütter, HospitalienEinrichtungen zur Armenfürsorge. Dabei kann es sich um Krankenhäuser handeln, es fallen aber auch sonstige Pflegeanstalten für Arme oder Alte darunter. und Stifftungen, deren die Catho-
lische zu zeit deß Passauischen Vertrags1552. oder seithero in possessBesitz. gewesen und unrechtmäs-
sig destituirt(dazu) gebracht. worden, von den unrechtmässigen detentatoribusBesitznehmern. abzufordern und mit taug-
lichen, den fundationen und Stifftungen gemäß ordentlich beruffenen und qualificirten
Personen besetzen zulassen und also einem jedwedernjedem einzelnen. zu dem jenigen, was Ihme gebürt
und darzu Er nach außweisung vielangezogenenhäufig angeführten. Religionfridens befugt, ohne unnothwen-
dige umbschweiff und auffhalt zuverhelffen.
Wir wollen auch hierbey nachmahln nach Inhalt offtgedachten Religion-
fridens und deren auff denselben besagenden Reichs Abschieden, vornemblich deme de Anno
Sechs und SechtzigVgl. [oben](0120#seg1566)., hiemit offentlich declarirterklärt. und erkendtentschieden haben, Declariren auch hie-
mit und erkennen, daß solcher Religionfriden allein die der Uhralten Catholischen Religion
und dero Unserm geliebten Vorfahren Kayser Carolo V. Anno Fünffzehenhundert und
Dreyssig den Fünff und Zwaintzigisten Junii ubergebener, ungeänderten Augspurgischen Con-
fessions verwandteEinige evangelische Stände hatten die Confessio Augustana
in einer deutschen und einer lateinischen Fassung am 25. Juni 1530 auf dem Augsburger
Reichstag dem Kaiser übergeben lassen (Edition:
Dingel u.a., Bekenntnisschriften, S. [65]85-225).
Im Jahr 1533 erschien eine bearbeitete Fassung des deutschen Textes der Confessio Augustana
(Auszüge: Dingel u.a., Bekenntnisschriften Quellen 1, S.
[108]109-118) und 1540 und 1542 Überarbeitungen des lateinischen
Textes (Dingel u.a., Bekenntnisschriften Quellen 1,
S. [119]120-167; S. [168]169-218). Bereits auf dem Augsburger Reichstag entspann sich die Diskussion darüber, die Anhänger welcher der
Fassungen durch die Bestimmungen geschützt seien (vgl. die [Einleitung zum Augsburger Religionsfrieden](0101#CA_var)).
Das Restitutionsedikt schließt die Anhänger der Confessio Augustana variata vom Schutz durch den [Augsburger Religionsfrieden](0116#) aus. angehe undKorrigiert aus: unb. begreiffe, alle andere widrige Lehren und Secten aber, wie
dieselben auch genandt und entweder bereits auffkommen oder noch auffkommen möchten,
als unzulässig, davon außgeschlossen, verbotten, auch nicht geduldet oder gelittenakzeptiert, ausgehalten. werden
sollen.
Gebieten Demnach E:uer LL:iebden AA:chtbarn und Euch sambt und sonderlich bey PöenStrafe. deß
Religion- und Landtfriden, Sy wollen sich dieser Unser entlichenendgültigen. Verordnung nicht wider-
setzen, sonder dieselbe in Ihren Landen und Gebieten unverzogentlichunverzüglich. befürdern und zu Werck
richten helffen, wie nicht weniger Unsern CommissariisBevollmächtigten. auff dero anruffen die hülffliche
Handt bieten, den Jenigen aber, so dergleichen Ertz- und Bistumber, Praelaturn, Clöster,
HospitaliaEinrichtungen zur Armenfürsorge. Dabei kann es sich um Krankenhäuser handeln, es fallen aber auch sonstige Pflegeanstalten für Arme oder Alte darunter., PfründenEinkünfte. und andere Geistliche Gütter, Stifftung inhaben, daß Sy sich als-
bald von insinuationAnweisung. dieses Unsers Kayserlichen Edicts zu abtrettung und RestituirungWiederherstellung.
solcher Bistumb, Praelaturn und anderer Geistlichen Gütter gefast halten und auff anhal-
ten Unserer Kay:serlichen Commissarien dieselbe unauffhältlich sambt allen dero an- und zugehör
einraumenabtreten. und restituiren, dann da Sy solchem nicht nachkommen oder hierinn sich säu-
mig erzeigen wurden, Sy nicht allein in obangezogeneoben angeführte. Pöen deß Landt- und Religionfri-
den, daß ist der Aacht und OberaachtDie Acht bedeutete den Verlust aller Güter, Rechte und Freiheiten sowie jeglicher Form von Rechtsschutz gegen Zugriffe Dritter auf Besitz oder Person (vgl. im Einzelnen Weber, Reichsacht; Battenberg, Acht). Die Aberacht bezeichnete ursprünglich ein zweites, verschärftes Achturteil; Acht und Aberacht
wurde aber ab dem 15. Jahrhundert zunehmend zur feststehenden Formel für Achturteile überhaupt (vgl. Art. Aberacht, in: DRW 1, Sp. 45f.)., auch verliehrung aller Ihrer Privilegien, Recht und
GerechtigkeitenKorrigiert aus: Gerechtigkeiren., ipso factodurch die Tat selbst. ohne einige weittere CondemnationVerurteilung. und Urtheil dieses Ihren
notorischen Ungehorsambs halber gefallen, sonder Wir werden auch hierauff unaußbleiblichunvermeidlich, unumgänglich.
die würckliche ExecutionVollstreckung, Ausführung. alsbald vornehmen und vollstrecken lassen.
Wir Befehlen auch,
Ordnen und wollen, daß dieses Unser Kayserlich Edict, Resolution und Erklärung von
eins jedwedern Crayß Außschreibenden Fürsten in seinem Craiß offentlich publicirt und zu
Jedermänniglichs wissenschafftKenntnis. gebracht werde, daß auch denen von Ihnen den Craiß Außschrei-
benden hin und wider geschickten Copiis nicht weniger als dem Original selbsten vollkom-
mener Glauben zugestellt werde. Daß Meinen Wir Ernstlich. Geben in Unserer Statt
Wienn, den Sechsten Monats Tag Martii Anno Sechzehenhundert Neun und Zwaintzig,
Unserer Reiche deß Römischen im Zehenden, deß Hungerischen im Eylfften und deß Bö-
heimbischen im Zwölfften.
Ferdinand
Vidit
Peter Heinrich von Stralendorff
Vice Moguntini
Ad Mandatum Sacrae Caesareae
Majestatis proprium.
M:athiasArnoldin Von Clarstain
Londorp, Suppletus et Continuatio 1
Londorp
Michael Caspar
Suppletus & Continuatus,|| Sive:|| ACTA PUBLICA,|| Das iſt: || Allerhand Denckwuͤrdige|| Schriftliche Hand=||lungen/|| So in Friedens= und Kriegs=Zeiten/ vornemlich in||
dem Heil. Roͤm. Reich/ zwiſchen deſſelben Haupt und Gliedern/ ſeint||
dem zu Paſſau/ im Jahr 1552. auffgerichteten Religions= und Prophan=Frieden/ abſon=||
derlich aber in dieſem itzigen Seculo, vor= in= und nach dem allgemeinen groſſen Teutſchen Kriege/ bey||
angeſtellten Reichs= und Craͤiß=Taͤgen/ auff gehaltenen Deputations= und Commiſſions=Conventen/||
bey ergangenen Achts=Erklaͤrungen und Executionen/ auffgerichteten Receſſen/ Friedens=Vertraͤgen||
und Vergleichungen/ eingegebenen Memorialien/ außgelaſſenen Defenſions-Schrifften/ Mandaten||
und Patenten; Deßgleichen bey vorgeweſenen hochwichtigen Conſultationen/||
Berathſchlagungen und andern angelegenen Reichs=||
Geſchaͤfften:|| Wie auch|| Auſſer dem Heil. Roͤm. Reich/ zwischen außlaͤndiſchen Koͤnigen/||
Potentaten und Republicken/ in gantz Europa, bey allerhand vorgefallenen|| Begebenheiten/ gegen einander gewechſelt|| worden, Bd. 1
Frankfurt (Main)
Wilhelm Serlin
1665/1666
Meister, Straßburger Kapitelstreit
Meister
Aloys
Der Straßburger Kapitelstreit 1583-1592. Ein Beitrag zur Geschichte der Gegenreformation
Straßburg
1899
Lossen, Kölnische Krieg
Lossen
Max
Der Kölnische Krieg, 2 Bde.
Gotha
1892-1897
Erstenberger, De autonomia
Erstenberger
Andreas
Erſter Thail.|| Des Tractats DE AVTONOMIA,|| Das iſt/ von Freyſtellung mehꝛerlay || Religion vnd Glauben.|| Was vnd wie mancherlay die ſey/ was ||
derhalben biß daher im Reich Teutſcher Nati=||on fuͤrgangen / Vnnd ob dieſelb von der Chꝛiſtenli=||chen Obꝛigkait moͤge bewilliget vnnd ge=||ſtattet werden.
|| Durch weilend den Edlen vnnd Hoch=||gelehꝛten Herꝛn FRANCISCVM BVRG=||KARDVM, beyder Rechten Doctoꝛn/ Churfuͤrſtli=||
chen Coͤlniſchen gehaimen Rath vnd Cantzlern/|| Zu dienſt vnnd bericht allen liebhabern || der wahꝛen Chꝛiſtlichen Ainigkait || vnd Fridens mit fleiß zuſam=||men getragen.||
München
Adam Berg
1586
Edel, Kaiser und Kurpfalz
Edel
Andreas
Der Kaiser und Kurpfalz. Eine Studie zu den Grundelementen politischen Handelns bei Maximilian II. (1564-1576)
Göttingen
1997
[SHKBA](#shkba) 58
Urban, Restitutionsedikt
Urban
Helmut
Das Restitutionsedikt. Versuch einer Interpretation.
Diss. Berlin 1966
München
1968
Frisch, Restitutionsedikt
Frisch
Michael
Das Restitutionsedikt Kaiser Ferdinands II. vom 6. März 1629. Eine
rechtsgeschichtliche Untersuchung
Tübingen
1993
[JusEcc](#jusecc) 44
Dingel u.a., Bekenntnisschriften
Dingel
Irene u.a.
Die Bekenntnisschriften der Evangelisch-Lutherischen Kirche. Vollständige
Neuedition
Göttingen / Bristol (CO)
2014
Dingel u.a., Bekenntnisschriften Quellen
1
Dingel
Irene u.a.
Die Bekenntnisschriften der Evangelisch-Lutherischen Kirche. Quellen und
Materialien, Bd. 1: Von den altkirchlichen Symbolen bis zu den
Katechismen Martin Luthers
Göttingen / Bristol (CO)
2014
Weber, Reichsacht
Weber
Matthias
Zur Bedeutung der Reichsacht in der Frühen Neuzeit
Kunisch
Johannes
Neue Studien zur frühneuzeitlichen Reichsgeschichte
[ZHF.B](#zhfb) 19
S. 55-90
Battenberg, Acht
Battenberg
Friedrich
Acht
Handwörterbuch zur deutschen Rechtsgeschichte, 2. Aufl.,
Bd. 1
Berlin
2008
Sp. 59-65
DRW 1
[DRW](#drw), Bd. 1
Weimar
1914-1932
-
DRW
Deutsches Rechtswörterbuch. Wörterbuch der älteren deutschen Rechtssprache
-
JusEcc
Jus Ecclesiasticum
-
ZHF.B
Zeitschrift für Historische Forschung. Beiheft