This file is licensed under the terms of the Creative Commons License CC-BY 4.0 (Attribution 4.0 International)
Born digital.
Die Edition ist 2018 von der Herzog August Bibliothek Wolfenbüttel an die Universitäts- und Landesbibliothek Darmstadt umgezogen.
Der Verantwortungsformel
).Packschen Händeln
zu einer reichspolitischen Krise,
als
Auch außenpolitisch geriet das Heilige Liga von
,
einem Bündnis von Türkenhilfe
) zu bewegen.
Da ein Proposition
)Türkenhilfe
, die strittige Religionsfrage sowie weitere Angelegenheiten der inneren Reichsordnung angegeben. Nach einigen Verzögerungen traf
kaiserlicheProposition
Schon zu Beginn des Türkenhilfe
und darauf die strittige Religionsfrage sowie schließlich einzelne Angelegenheiten der inneren Reichsordnung vom Reichstag beraten werden sollten.sich zu unrechtem und frembden glaubn zu geben oder den neuen secten anhengig zu machen
Verantwortungsformel
des früheren machtvolkomenheit
Mit der Übergabe der Proposition an die dawidder stehen und offentlich protestiren
Am Verantwortungsformel
nicht durch die sovil muglich und mentschlich
Verantwortungsformel
von sacrament des waren fronleichnams und bluts unsers herrn Jhesu Christi
Verantwortungsformel
bewegen und legte das nur noch leicht überarbeitete Bedenken am 10. April der die gewissen und das seelen hail
Protestation
vor.protestatio
Verantwortungsformel
ein. Doch diese Protestation wurde nicht akzeptiert. Auch eine persönliche Übergabe einer erweiterten, nun auch die Bestimmungen zur Messe und zur Predigt ablehnenden Protestation
Am Appelationsinstruments
beglaubigen,
das die Protestation vom protestatio
Der
Zugleich hatte der Verlauf der Reichstagsverhandlungen den reformatorisch gesinnten Protestation
vom Appellationsinstruments
Protestierende
bzw. protestierende Stände
zur Bezeichnung der reformatisch gesinnten Protestierenden
eine Bekenntnisgemeinschaft bildeten, vgl.
Die ungeklärt und ungelöst geblieben Probleme in der Religionsfrage zwischen den nun deutlich in zwei Lager auseinandergetretenen
Für die Kurfürstengeistlichen und weltlichen FürstenPrälatenGrafenReichstädte
Die
Die Kurfürsten
Die geistlichen Fürsten
Die weltlichen Fürsten
Die Prälaten
Die Grafen und Herren
Die Reichsstädte
Kurfürst
Der Protestation traten am 23. April 1529 folgende
Dem Druck des Speyerer Reichsabschieds ist ein Druckprivileg vorangestellt. Die einleitenden Bemerkungen umreißen die Gliederung des Reichsabschieds, der folgende Teile umfasst: An die Bestimmungen zur Religionsfrage (Art. 1-13) und ein allgemeines Aufruhrverbot (Art. 14-15) schließen die Regelungen der Türkenhilfe an (Art. 16-26). Danach werden Bestimmungen zu den Reichsbehörden (Art. 27-30) sowie zum Erbrecht (Art. 31) und zu weiteren Einzelfragen der Reichsorganisation (Art. 32-36) aufgeführt. Dem Druck ist das kaiserliche Mandat gegen die Wiedertäufer eingefügt. Am Ende versichern der kaiserliche Statthalter Ferdinand I. und die Reichsstände die Befolgung des Reichsabschieds, worauf eine Liste der Reichsstände und ihrer Gesandten, die den Reichabschied annehmen, sowie die Besiegelung durch die Reichsstände folgt.
Die Bestimmungen zur Religionsfrage lauten im Einzelnen: Der Kaiser wird durch die Reichsstände aufgefordert, sich beim Papst für ein baldige Eröffnung eines Generalkonzils einzusetzen (Art. 1). Im Fall eintretender Verzögerungen eines Generalkonzils soll der Kaiser stattdessen eine allgemeine Ständeversammlung im Reich einberufen (Art. 2). In der Zwischenzeit wird die Bestimmung des Artikels 4 des Speyerer Reichsabschieds von 1526 (Art. 3) durch folgende Bestimmungen ersetzt: Die Reichsstände, die sich an das Wormser Edikt halten, sollen weiterhin so verfahren und ihre Untertanen zu dessen Befolgung anhalten; die Reichsstände, welche die neue Lehre eingeführt haben, sollen die Einführung weiterer Neuerungen nach Möglichkeit verhindern (Art. 4). Insbesondere Lehren gegen die Messe sollen verboten und der freie Zugang zur Messe im ganzen Reich sichergestellt werden (Art. 5). Die Wiedertaufe wird durch ein kaiserliches Mandat verboten und strafmündige Wiedertäufer, ausgenommen bußfertige, sollen zum Tod verurteilt werden; die Reichsstände sollen die Strafe in ihren Zuständigkeitsbereichen unmittelbar durchsetzen (Art. 6-7). Zwei Bestimmungen der früheren Nürnberger Reichstage werden nochmals aufgenommen: Die Prediger sollen sich in der Auslegung des Evangeliums an die von der Kirche autorisierten Schriften halten und strittige Fragen in ihren Predigten nicht behandeln (Art. 8); Druckerzeugnisse, die neue Lehren oder Schmähungen beinhalten, sollen durch die Obrigkeiten verboten und deren Autoren, Drucker und Verkäufer bestraft werden (Art. 9). Die Reichstände versprechen, sich nicht des Glaubens halber zu bekämpfen oder zu benachteiligen (Art. 10). Mögliche Verletzungen dieser Bestimmung sollen durch das Kammergericht mit der Acht bedroht werden (Art. 11). Übertretungen der Bestimmung sollen durch den kaiserlichen Fiskal angezeigt, und die Übertreter durch die Reichsstände als Landfriedensbrecher bekämpft werden (Art. 12). Anfallende Kriegskosten sollen durch die Übertreter unter Androhung der Acht erstattet werden (Art. 13).
Der Text beginnt mit einem Rückblick auf die Beschlüsse des Speyerer Reichstags von 1526: Dort wurde bestimmt, dass in der Zeit bis zu einem alsblad möglich stattfindenden General- oder Nationalkonzil die Reichsstände mit dem Wormser Edikt so verfahren sollen, wie sie es vor Gott und dem Kaiser verantworten können. In die Aufhebung dieser Bestimmung auf dem Speyerer Reichstag von 1529 konnte nicht eingewilligt werden, da (1.) der einmütige Beschluss von 1526 als bindend angesehen wird und (2.) in Fragen, die Gottes Ehre und das Seelenheil angehen, allein das Gewissen verpflichtet. Die auf dem Reichstag getroffene Mehrheitsentscheidung kann eine einmütig beschlossene Bestimmung nicht aufheben, sondern kann nur durch eine ebenso einmütig beschlossene Bestimmung ersetzt werden. Nun plötzlich der Entscheidung des Reichstags zuzustimmen und dem Wormser Edikt nach aller Möglichkeit zu folgen, stünde nicht nur im Widerspruch zum Bekenntnis der Wahrheit des Evangeliums, was auch den Untertanen ein Ärgernis wäre. Darüber hinaus würde damit so getan, als ob das Wormser Edikt noch in Kraft sei, obwohl es durch die Bestimmung des Speyerer Reichstags von 1526 aufgehoben wurde. Dem Artikel über die Messe konnte nicht zugestimmt werden, da er der in der göttlichen Schrift gegründeten christlichen Lehre von der Einsetzung des Abendmahls widerspricht. Dass andere Obrigkeiten über den Glauben der eigenen Untertanen bestimmen, verletzt zudem bestehende Grundsätze der Gleichheit der Stände. Dem Artikel über die Prediger konnte nicht zugestimmt werden, da es strittig ist, welche Kirche die Schriften autorisieren kann, die außer den biblischen Schriften selbst zur Auslegung des Evangeliums herangezogen werden sollen. Die mit diesen Bestimmungen verbundene Strafandrohung stiftet zudem Unfrieden und Uneinigkeit, weshalb es besser ist, am Beschluss des Speyerer Reichabschieds von 1526 festzuhalten.
Abschließend wird öffentlich gegen diese Bestimmungen des Speyerer Reichstags von 1529 protestiert und vor Gott bezeugt, dass man in sie nicht einwilligen kann. Den weiteren Reichstagsbeschlüssen des Friedenserhalts unter den Ständen, der Verurteilung der Wiedertaufe sowie der Druckzensur wird ausdrücklich zugestimmt.
[Mainz: Johan Schöffer 1529], [20] Bl., 2°
Benutztes Exemplar:
Mentz: [Johann Schöffer 1519], [20] Bl., 2°
Benutztes Exemplar:
[Leipzig: Melchior Lotther um 1529], [11] Bl., 4°
Als Textvorlage dient der oben genannte Druck 1. Ob Druck 1 oder Druck 2 zuerst entstand, lässt sich
nicht mehr festellen. Die handschriftliche Überlieferung wird in der
vorliegenden Edition berücksichtigt, indem die Edition in
Im Quellentext wurde die Zählung der Artikel nach
Der Edition liegt der genannte Druck zugrunde. Die handschriftliche Überlieferung wird in der
vorliegenden Edition berücksichtigt, indem die Edition in
protestatio
.
protestatio
protestatiobeim Reichstag in Speyer von 1529 in verfassungsrechtlicher Sicht